Ein vierjähriger Antragsteller, bei dem nach einer fachärztlichen Stellungnahme frühkindlicher Autismus vorliege, hat einen Anspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des 8. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII).
Die Antragsgegnerin ist für diese Bereitstellung auch als Jugendhilfeträgerin sachlich zuständig und inhaltlich verpflichtet. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII steht unterschiedslos allen Kindern, auch solchen mit Integrationsbedarf, zu. Der Anspruch ist zudem ein Erfüllungsanspruch, bei dem ein Kostenanerkenntnis und der Verweis auf die eigenständige Beschaffung der Leistung nicht ausreichen. Dies gilt auch dann, wenn in tatsächlicher Hinsicht ein dem individuellen Bedarf des Kindes entsprechender Kindergartenplatz aktuell nicht zur Verfügung steht. Der
Kindergartenplatzes ist kapazitätsungebunden.
Der Anspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes kann trotz eines ab dem Sommer 2025 bestehenden Platzangebots im Eilverfahren geltend gemacht werden, weil jeder verstreichende Tag den Anspruch des Kindes auf frühkindliche Bildung verkürzt.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Parteien steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das OVG Niedersachsen zu.