Die Rücknahme des Antrags im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann als Rücknahme des verfahrenseinleitenden Antrags ausgelegt werden.
§ 7a UVG steht der gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen durch den UVG-Leistungsträger entgegen, wenn der in Anspruch genommene Elternteil neben SGB II - Leistungen lediglich noch Einkünfte für erbrachte häusliche Pflegeleistungen aus dem von der zu pflegenden Person erhaltenem Pflegegeld bezieht und die Pflege ihren Grund in einer anzuerkennenden sittlichen Pflicht hat. Dies kann bei der Pflege des Elternteils des eigenen Lebensgefährten der Fall sein.
§ 7a UVG steht der gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen durch den UVG-Leistungsträger entgegen, wenn der in Anspruch genommene Elternteil neben SGB II - Leistungen lediglich noch Einkünfte für erbrachte häusliche Pflegeleistungen aus dem von der zu pflegenden Person erhaltenem Pflegegeld bezieht und die Pflege ihren Grund in einer anzuerkennenden sittlichen Pflicht hat. Dies kann bei der Pflege des Elternteils des eigenen Lebensgefährten der Fall sein.
OLG Bamberg, 19.07.2024 - Az: 2 UF 43/24 e
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