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Vereinfachtes Kindesunterhaltsverfahren: Antragsrücknahme bei Leistungsunfähigkeit

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Rücknahme des Antrags im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann als Rücknahme des verfahrenseinleitenden Antrags ausgelegt werden.

§ 7a UVG steht der gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen durch den UVG-Leistungsträger entgegen, wenn der in Anspruch genommene Elternteil neben SGB II - Leistungen lediglich noch Einkünfte für erbrachte häusliche Pflegeleistungen aus dem von der zu pflegenden Person erhaltenem Pflegegeld bezieht und die Pflege ihren Grund in einer anzuerkennenden sittlichen Pflicht hat. Dies kann bei der Pflege des Elternteils des eigenen Lebensgefährten der Fall sein.


OLG Bamberg, 19.07.2024 - Az: 2 UF 43/24 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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