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Unterhaltsvorschuss und die Anforderungen an die Herstellung der häuslichen Lebensgemeinschaft bei ausländerrechtlichen Hindernissen
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
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Unterhaltsvorschussgesetz muss nach
§ 9 Abs 2 UVG abweichend von § 37 Abs 1 S 1 SGB X lediglich dem Antragsteller und nicht auch dem nach
§ 1 UVG anspruchsberechtigten Kind - sofern es kein Antragsteller ist - bekannt gegeben werden.
Ausländerrechtliche Hindernisse für eine Herstellung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten oder Lebenspartner begründen kein „dauerndes Getrenntleben“ im Sinne von § 1 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 UVG, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner die häusliche Gemeinschaft herstellen wollen und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht ablehnen. § 1 Abs 2 UVG ist als abschließende Definition des dauernden Getrenntlebens und nicht als widerlegliche Vermutung zu verstehen.
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