Der Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz muss nach § 9 Abs 2 UVG abweichend von § 37 Abs 1 S 1 SGB X lediglich dem Antragsteller und nicht auch dem nach § 1 UVG anspruchsberechtigten Kind - sofern es kein Antragsteller ist - bekannt gegeben werden.
Ausländerrechtliche Hindernisse für eine Herstellung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten oder Lebenspartner begründen kein „dauerndes Getrenntleben“ im Sinne von § 1 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 UVG, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner die häusliche Gemeinschaft herstellen wollen und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht ablehnen. § 1 Abs 2 UVG ist als abschließende Definition des dauernden Getrenntlebens und nicht als widerlegliche Vermutung zu verstehen.
Ausländerrechtliche Hindernisse für eine Herstellung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten oder Lebenspartner begründen kein „dauerndes Getrenntleben“ im Sinne von § 1 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 UVG, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner die häusliche Gemeinschaft herstellen wollen und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht ablehnen. § 1 Abs 2 UVG ist als abschließende Definition des dauernden Getrenntlebens und nicht als widerlegliche Vermutung zu verstehen.
VG Karlsruhe, 18.06.2024 - Az: 8 K 468/22
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0618.8K468.22.00
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