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Unterhaltsvorschuss und die Anforderungen an die Herstellung der häuslichen Lebensgemeinschaft bei ausländerrechtlichen Hindernissen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz muss nach § 9 Abs 2 UVG abweichend von § 37 Abs 1 S 1 SGB X lediglich dem Antragsteller und nicht auch dem nach § 1 UVG anspruchsberechtigten Kind - sofern es kein Antragsteller ist - bekannt gegeben werden.

Ausländerrechtliche Hindernisse für eine Herstellung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten oder Lebenspartner begründen kein „dauerndes Getrenntleben“ im Sinne von § 1 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 UVG, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner die häusliche Gemeinschaft herstellen wollen und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht ablehnen. § 1 Abs 2 UVG ist als abschließende Definition des dauernden Getrenntlebens und nicht als widerlegliche Vermutung zu verstehen.


VG Karlsruhe, 18.06.2024 - Az: 8 K 468/22

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0618.8K468.22.00

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