Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.218 Anfragen

Unterhaltsvorschuss und die Anforderungen an die Herstellung der häuslichen Lebensgemeinschaft bei ausländerrechtlichen Hindernissen

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz muss nach § 9 Abs 2 UVG abweichend von § 37 Abs 1 S 1 SGB X lediglich dem Antragsteller und nicht auch dem nach § 1 UVG anspruchsberechtigten Kind - sofern es kein Antragsteller ist - bekannt gegeben werden.

Ausländerrechtliche Hindernisse für eine Herstellung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten oder Lebenspartner begründen kein „dauerndes Getrenntleben“ im Sinne von § 1 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 UVG, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner die häusliche Gemeinschaft herstellen wollen und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht ablehnen. § 1 Abs 2 UVG ist als abschließende Definition des dauernden Getrenntlebens und nicht als widerlegliche Vermutung zu verstehen.


VG Karlsruhe, 18.06.2024 - Az: 8 K 468/22

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0618.8K468.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ComputerBild 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Schnelle, gute und recht umfangreiche Rechtsauskunft, mit der man etwas anfangen kann. Klare Empfehlung. Vielen Dank
Verifizierter Mandant