Die Leistungsfähigkeit eines zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichteten Elternteils wird nicht nur durch seine tatsächlich vorhandenen, sondern auch auch solche Mittel bestimmt, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, u. U. auch im Wege eines Orts- oder Berufswechsels erreichen könnte.
Sind die unterhaltsbedürftigen Kinder noch minderjährig, muss der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft so ausnutzen, dass nicht nur der Mindestbedarf, sondern auch der angemessene Unterhalt der Kinder sichergestellt wird.
Stellensuche allein über das Arbeitsamt reicht hierbei nicht aus. Der Unterhaltspflichtige muss sich auch aus eigenem Antrieb um Stellen bemühen, z. B. über Zeitungsannoncen. Er muss notfalls auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten übernehmen.
Im Prozess muss er seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle im einzelnen darlegen und beweisen.
Sind die unterhaltsbedürftigen Kinder noch minderjährig, muss der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft so ausnutzen, dass nicht nur der Mindestbedarf, sondern auch der angemessene Unterhalt der Kinder sichergestellt wird.
Stellensuche allein über das Arbeitsamt reicht hierbei nicht aus. Der Unterhaltspflichtige muss sich auch aus eigenem Antrieb um Stellen bemühen, z. B. über Zeitungsannoncen. Er muss notfalls auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten übernehmen.
Im Prozess muss er seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle im einzelnen darlegen und beweisen.
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BGH, 31.05.2000 - Az: XII ZR 119/98
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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