Die Versagung einer familiengerichtlichen Genehmigung der Ermächtigung der Eltern zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch deren Kind kann von dem mindestens 14 Jahre alten Kind ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters angefochten werden.
Im Verfahren über die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung der Ermächtigung der Eltern zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch deren Kind beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen.
Ein Minderjähriger bedarf für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Erteilung einer Genehmigung des Familiengerichts nach
§ 112 BGB der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung nach § 112 BGB ist, dass der Minderjährige über seine Jahre hinaus gereift ist und sich damit im Rechts- und Erwerbsleben schon im Wesentlichen wie ein Volljähriger verhalten kann und dies seiner Veranlagung nach auch tun wird.