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Opferschutzprogramm rechtfertigt mehrjährigen Umgangsausschluss bei konkreter Gefahr für den betreuenden Elternteil

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein mehrjähriger Ausschluss des Umgangs eines Elternteils mit seinen Kindern kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn von diesem Elternteil eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des anderen, betreuenden Elternteils ausgeht und diese Gefährdung mittelbar auch das Kindeswohl beeinträchtigt. Das Wohl der Kinder ist unmittelbar von der körperlichen Unversehrtheit desjenigen Elternteils abhängig, bei dem sie leben und der die elterliche Sorge ausübt. Eine Gefährdung der Mutter oder des Vaters stellt daher zugleich eine mittelbare Kindeswohlgefährdung dar, die einen Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB rechtfertigen kann.

Für ein familiengerichtliches Eingreifen durch Umgangsausschluss genügt bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt. Bei einer Bedrohung von Leib und Leben des betreuenden Elternteils durch den umgangsberechtigten Elternteil muss das Gericht die Gefährdungslage ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen. Die bloße Behauptung einer Gefährdung reicht nicht aus; vielmehr bedarf es einer tragfähigen Tatsachengrundlage.

Bei einem länger andauernden oder unbefristeten Umgangsausschluss müssen die Fachgerichte die dem Kind drohenden Schäden konkret feststellen. Der Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erfordert eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung, die geeignet und angemessen ist, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung zu erlangen. Dies kann durch umfangreiche Beweisaufnahme geschehen, die Zeugenvernehmungen, persönliche Anhörungen der Beteiligten und der Kinder sowie die Einholung von Fachgutachten oder behördlichen Stellungnahmen umfasst.

Zur Beurteilung einer Gefährdungslage können die Gerichte auf Einschätzungen von Polizeidienststellen, insbesondere spezialisierter Einheiten wie Zentraler Polizeipsychologischer Dienste oder Ermittlungs- und Einsatzeinheiten, zurückgreifen. Die Tatsache, dass ein Elternteil mit den Kindern in einem kostenträchtigen Opferschutzprogramm lebt und dies von den zuständigen Sicherheitsbehörden als notwendig erachtet wird, kann als gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage gewertet werden. Der Rückschluss von der fortdauernden Teilnahme am Opferschutzprogramm auf eine anhaltende Gefahr ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Bei der Entscheidung über einen Umgangsausschluss hat das Gericht sowohl die Grundrechtspositionen des ausgeschlossenen Elternteils aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Das Umgangsrecht ermöglicht es dem Elternteil, sich von der Entwicklung des Kindes zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.

Das Bundesverfassungsgericht prüft fachgerichtliche Entscheidungen grundsätzlich nur darauf, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen. Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab gilt auch für Umgangsausschlüsse, jedenfalls wenn es um den Ausgleich der Rechte zwischen den Eltern geht und das Kind bei einem Elternteil lebt. Eine Trennung des Kindes von beiden Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 3 GG liegt in solchen Konstellationen nicht vor (vgl. BVerfG, 27.12.2022 - Az: 1 BvR 1943/22).

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