Schließen die beteiligten Kindeseltern eine familiengerichtlich gebilligte
Umgangsvereinbarung zur Regelung des Umgangs mit ihren gemeinsamen Kindern und vereinbaren dabei neben dem Ort, der Zeit und der Art des Umgangs weitere Verpflichtungen des umgangsberechtigten Elternteils, so ist ein Verstoß gegen diese weiteren Verpflichtungen nur dann mit Ordnungsmitteln gemäß
§ 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG vollstreckbar, wenn das Familiengericht seinerseits diese Verpflichtung als Auflage nach
§ 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB oder als Anordnung nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB hätte erlassen können. Ist das nicht der Fall, scheidet eine Vollstreckung dieser Verpflichtung mit Ordnungsgeld aus.
Eine Verpflichtung des umgangsberechtigten Elternteils, dass dieser vor jeder Umgangswoche, den anderen Elternteil zur Nachschau in seine Wohnung lässt, dass dieser kontrollieren kann, dass „Sex-Utensilien“ für die Kinder unzugänglich verwahrt werden, kann dabei nicht auf § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB gestützt werden.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das
Kindeswohl der betroffenen Kinder konkret gefährdet würde, wenn diese zufällig mit diesen „Sex-Utensilien“ in Berührung kommen, könnte ein Gebot nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB in Betracht kommen. Eine Verpflichtung, den anderen Elternteil persönlich in der Wohnung nachschauen zu lassen, stellt allerdings eine unverhältnismäßige Verletzung des Grundrechtes aus Art. 13 Abs. 1 GG dar. Eine Vollstreckung kann daher auch dann nicht erfolgen, wenn diese Verpflichtung Inhalt einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung ist.