Großeltern haben ein
Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem
Wohl des Kindes dient. Zum Kindeswohl gehört in der Regel der Umgang mit solchen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt. Bei der somit notwendigen Kindeswohlprüfung ist
§ 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB eine wichtige Auslegungsregel. Danach gehört zum Kindeswohl in der Regel der Umgang mit solchen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt.
Der Umgang einer Bezugsperson mit dem Kind dient dessen Wohl regelmäßig dann nicht, wenn das Verhältnis zumindest eines - einen solchen Umgang ablehnenden - Elternteils zu der Umgang begehrenden Bezugsperson zerrüttet oder zumindest von erheblichen Spannungen geprägt ist, da in einem solchen Fall regelmäßig ein starker Loyalitätskonflikt des Kindes zu erwarten ist.
Äußern die Kinder indes offen ihren Wunsch nach Kontakt mit den Großeltern, so kann davon ausgegangen werden, dass sie von einem etwaigen Loyalitätskonflikt nicht belastet sind.
Bei der Prüfung von Umgangskontaktregelungen besteht die Pflicht zur Anhörung der Eltern des Kindes. Dies beruht darauf, dass Entscheidungen auf dem Gebiet der Kindschaftssachen in besonderem Maße in die persönlichen Verhältnisse und Beziehungen eingreifen können, und dass es deshalb in solchen Verfahren für die Entscheidungsfindung von besonderer Bedeutung ist, wenn das Gericht selbst einen Eindruck von den Betroffenen persönlich gewinnt und sie persönlich zu Wort kommen können.