Die Übertragung der
elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein nach
§ 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben, ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem
Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese Prüfung erfordert zwei eigenständige Kindeswohlprüfungen: Zunächst ist festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Grundsätzlich macht sich dies an einem akuten Konflikt der Eltern fest, der sich für sie – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter – nicht lösen ließ und lässt. Regelmäßig ist erforderlich, dass in einer für das Kind wesentlichen Angelegenheit die Eltern keine Einigkeit erzielen können (beispielsweise zum Wohnsitz des Kindes, zur Schulwahl oder zu einer medizinischen Behandlung) und für das Kind ein dem Kindeswohl abträgliches „Patt“ entsteht.
Der Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge für sich erstrebt, muss konkreten Tatsachenvortrag dazu liefern, dass, wann, bei welchem Anlass und auf welche Weise Bemühungen um eine gemeinsame Elternentscheidung stattgefunden haben und aus welchen Gründen die Bemühungen jeweils gescheitert sind. Abstrakte Befürchtungen künftiger Konflikte reichen nicht aus. Das Gericht hat die Lage anzulegen, wie sie sich zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses darstellt. Es ist zu prüfen, ob aktuell ein kindeswohlerheblicher Dissens in einem Teilbereich der elterlichen Sorge besteht oder sich abzeichnet. Ungewissen künftigen Ereignissen ist durch die jederzeit bestehende Möglichkeit der Abänderung zu begegnen, sobald dieses Ereignis bevorsteht oder eingetreten ist.
Soweit die Kommunikation zwischen den Kindseltern problematisch ist, reicht dies zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge allein nicht aus. Die fehlende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft muss sich gerade auf Fragen der elterlichen Sorge beziehen. Nicht das Verhalten der Eltern steht im Mittelpunkt, sondern die Erziehung der Kinder und deren Wohl. Sind sich die Eltern in Grundfragen der Erziehung einig und kommt es zwischen ihnen lediglich in Nebenfragen zu Streitigkeiten oder kümmert sich ein Elternteil wenig um das Kind oder verhält sich ein Elternteil passiv, besteht kein Anlass, von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugehen. Trotz Kommunikationsproblemen der Eltern kann eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht erfolgen, wenn sich der andere Elternteil bei Entscheidungsprozessen eher passiv verhält und die Kompetenz des antragstellenden Elternteils auch dann nicht in Frage stellt, wenn dieser Angelegenheiten der Kinder allein regelt, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen (vgl. KG, 24.02.2005 - Az: 18 UF 238/04).
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