Die Annahme der fehlenden Eignung einer umfassenden Sorgerechtsvollmacht zur verlässlichen Wahrnehmung der Kindesbelange erfordert die Feststellung konkret erforderlicher, aber praktisch ausgebliebener oder aufgrund sonstiger Anhaltspunkte künftig nicht zu erwartender Mitwirkungshandlungen des vollmachtgebenden Elternteils.
Ohne die Darlegung von Situationen, in denen sich eine Sorgerechtsvollmacht mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung bei der Wahrnehmung sorgerechtlicher Angelegenheiten als nicht ausreichend erwiesen hat, fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des die Alleinsorge beantragenden Elternteils.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Übertragung der Alleinsorge hat nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterbleiben, wenn die Handlungsbefugnisse des betreuenden Elternteils bereits durch eine vom anderen Elternteil erteilte Sorgerechtsvollmacht erweitert sind und er dadurch in die Lage versetzt wird, in den maßgeblichen Kindesbelangen allein tätig zu werden. Gibt eine erteilte Sorgerechtsvollmacht unter den gegebenen Umständen dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange, so ist ein Eingriff in das
Sorgerecht nicht erforderlich.
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