Die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes gibt bei dem unzulässigen
Benutzen eines Gerätes zur Telekommunikation keinen Anlass für eine Erhöhung des Bußgeldes; vielmehr beschreibt
§ 23 Abs. 1a StVO ein Fehlverhalten, das regelmäßig vorsätzlich begangen wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 10. Mai 2021 wegen vorsätzlichen Benutzens eines Gerätes zur Telekommunikation gemäß
§ 24 StVG i. V. m. §§ 23 Abs. 1 a,
49 Abs. 1 Nr. 22 StVO mit einer Geldbuße von 200, - € belegt. Dabei hat das Gericht
§ 3 Abs. 4 a BKatVO angewandt, wonach der Regelsatz zu verdoppeln ist, wenn ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht wird.
Gegen das in Anwesenheit des Betroffenen ergangene Urteil hat dieser mit Verteidigerschriftsatz vom 11. Mai 2021, der dem Gericht am 12. Mai 2021 über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt worden ist, einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Diesen hat er, nachdem das Urteil sowohl dem Betroffenen als auch dessen Verteidiger am 20. Mai 2021 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 21. Juni 2021 - über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingegangen am selben Tag - mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Er beantragt, das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufzuheben.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt hingegen, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 OWiG lägen nicht vor. Zwar sei die Auffassung des Amtsgerichts, wonach ein Fall des § 3 Abs. 4 a BKatVO vorliege, unzutreffend. Das erfordere die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung jedoch nicht. Denn es sei nicht zu besorgen, dass der Tatrichter seine rechtswidrige Praxis fortsetze, wenn er Kenntnis von der irrtümlichen Anwendung des § 3 Abs. 4 a BKatVO erlange.
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