Aus dem Grundsatz der persönlichen Betreuung folg, dass ein
Betreuer seine Aufgaben grundsätzlich nicht insgesamt auf einen Dritten übertragen darf. Das gilt auch bei bloß vorübergehender Verhinderung des Betreuers.
Tätigkeiten eines „bevollmächtigten“ Dritten können dennoch ausnahmsweise vergütungsfähig sein, soweit dessen Einschaltung ihrem Inhalt und Zweck nach darauf gerichtet ist, trotz zeitlich begrenzter Abwesenheit des Betreuers die persönliche Betreuung durch diesen gerade aufrechtzuerhalten.
Das Gericht hält es u.U. Tätigkeiten einer Hilfsperson für vergütungsfähig, wenn diese während einer urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit des bestellten Betreuers als Ansprechperson zur Verfügung steht, um ggf. den Kontakt zum Betreuer herzustellen, um diesem im Bedarfsfall ein schnelles Eingreifen zu ermöglichen oder wenn sich die Tätigkeit der Hilfsperson auf untergeordnete Arbeiten technischer Art beschränkt, wie etwa die Entgegennahme von Mitteilungen, Beschaffung und Vorbereitung von Unterlagen. Vergütungsfähig sind dann auch die Informationsgespräche zwischen Betreuer und Hilfsperson.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beteiligte zu 1) rechnete für Betreuungstätigkeiten seiner Mitarbeiterin zu Gunsten des Betroffenen in der Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.01.2001 1.432,03 DM an Vergütung und Aufwendungsersatz inklusive Mehrwertsteuer ab. Das Amtsgericht hat davon 1.086,59 DM bewilligt und die Differenz abgesetzt, weil diese Beträge auf Tätigkeiten entfielen, die in der Zeit vom 16.11. bis 13.12.2000 nicht von der bestellten Vereinsbetreuerin selbst, sondern - bedingt durch deren Abwesenheit - durch einen von ihr eingewiesenen Bevollmächtigten erbracht worden waren.
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Landgericht ihm weitere 58,74 DM (d.h. insgesamt nunmehr 1.145,33 DM) bewilligt, insbesondere für den Zeitraum zweier Informationsgespräche zwischen der Vereinsbetreuerin und dem „Bevollmächtigten“ am Beginn und Ende des „Vertretungszeitraums“; insoweit ist der Beschluss nicht angefochten. Die darüber hinausgehende sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen und sich zur Begründung darauf berufen, dass der Grundsatz der persönlichen Betreuung eine Übertragung der Betreueraufgaben auf einen Dritten in dem zur Abrechnung gestellten Umfang ausschließe. Mit der (vom Landgericht ausdrücklich zugelassenen) weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1) seinen ursprünglichen Antrag uneingeschränkt weiter.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.