Dem Betreuer kann die Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der
Post des Betreuten nur dann übertragen werden, wenn ansonsten die Aufgaben des Betreuers nicht zum Wohle des Betreuten erfüllt werden können.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht bestellte für den Betroffenen einen Rechtsanwalt zum Betreuer für die
Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Vertretung in Rechtsangelegenheiten, insbesondere bei der Erbauseinandersetzung in einer Nachlasssache, Öffnen und Empfangnahme sämtlicher Postsendungen. Die Beschwerde des Betroffenen hiergegen wies das Landgericht zurück. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der er die Aufhebung der Betreuung anstrebt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers seien gegeben. Nach dem Gutachten der Nervenärztin ... liege bei dem Betroffenen eine psychische Erkrankung vor. Aufgrund dieser Erkrankung könne der Betroffene nicht seinen Willen unbeeinflusst von der Krankheit bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten handeln. Die Kammer folge dem Gutachten der Sachverständigen, das den Befund ausführlich und nachvollziehbar herleite.
Die Betreuung sei in den angeordneten Aufgabenkreisen erforderlich.
Der Betroffene sei neben drei Geschwistern Miterbe. Er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Nachlassangelegenheiten selbst zu regeln, damit zusammenhängend auch die gesamten
Vermögensangelegenheiten. Die Betreuung sei darüber hinaus aber auch für die Frage der
Gesundheitsfürsorge und der
Aufenthaltsbestimmung erforderlich. Der Betroffene sei in keiner Weise bereit, auch nur zu akzeptieren, dass hier möglicherweise ein Handlungsbedarf bestehe.
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