Das Gesetz gibt dem
Betreuer keine eigenmächtigen Zwangsbefugnisse gegen den
Betreuten. Zwangsmaßnahmen können nur vom Staat und seinen Organen beschlossen und durchgeführt werden (sogenanntes Gewaltmonopol). Für die Anwendung von Zwangsmaßnahmen ist daher eine Entscheidung des
Betreuungsgerichts notwendig.
Der Betreuer muss die Wünsche des Betreuten berücksichtigen und darf nur dann gegen dessen Willen handeln, wenn dies zum Schutz des Betreuten unbedingt erforderlich ist und eine gerichtliche Genehmigung vorliegt. Dies gilt sowohl für Vermögensangelegenheiten als auch für Fragen der Gesundheitsfürsorge und der persönlichen Freiheit.
Ein eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers ist also rechtswidrig und kann diverse Straftatbestände erfüllen. Lediglich in konkreten Notstandssituationen wie bei einer lebensnotwendigen ärztlichen Behandlung kann ein Rechtsfertigungsgrund für ein solches Vorgehen vorliegen.
Das Betreuungsgericht hat in allen Fällen, in denen Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten angeordnet werden sollen, das Wohl des Betreuten im Auge zu behalten. Das Gericht muss den Betreuten anhören und gegebenenfalls einen Verfahrenspfleger bestellen, der die Interessen des Betreuten vertritt. Nur wenn diese Verfahrensschritte eingehalten werden, ist die Maßnahme rechtlich zulässig.
Zwangsmaßnahmen bei der Gesundheitsfürsorge
Das Betreuungsrecht sieht in besonderen Fällen Zwangsmaßnahmen vor, wenn dies zum Schutz des Betreuten notwendig ist und die Vorgaben des
§ 1832 BGB erfüllt sind. Die Anordnung einer solchen Maßnahme, etwa einer Zwangsmedikation, bedarf jedoch immer der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Hierbei muss das Gericht prüfen, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist und dem Wohl des Betreuten dient. Auch die Einwilligung des Betreuers ist erforderlich, wobei dieser die Interessen des Betreuten zu wahren hat.
Unterbringung gegen den Willen des Betreuten
Die zwangsweise
Unterbringung eines Betreuten ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Das Betreuungsgericht kann eine Unterbringung anordnen, wenn der Betreute sich selbst gefährdet oder eine erhebliche Gefahr für andere besteht. Auch hier ist eine gerichtliche Entscheidung notwendig, und es müssen alle milderen Mittel ausgeschöpft sein, bevor eine Unterbringung in Betracht kommt.
Zwangsweise Unterbringung in einem Heim
Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die betreuungsgerichtliche Genehmigung der zwangsweisen Verbringung des Betreuten in ein offenes Heim (LG Hannover, 09.09.2019 - Az:
4 T 70/19).
Zwangsanwendung im Vermögensbereich
Bei der Übertragung der
Vermögenssorge kommt u.U. die Gestattung der Zwangsanwendung durch einen Beschluss des Betreuungsgerichts in Betracht, etwa, wenn der Betreute Bargeld verschleudert. Auch dann muss der Betreuer aber die Hilfe der Betreuungsbehörde in Anspruch nehmen, die wiederum die Polizei um Amtshilfe ersuchen kann.
Vorführung des Betreuten
Bei der Vorführung des Betroffenen zur Anhörung vor dem Betreuungsgericht, zur Untersuchung durch einen Sachverständigen oder zur Vollziehung einer Unterbringung ist vor der Anwendung von Gewalt in jedem Fall eine Entscheidung des Betreuungsgerichts herbeizuführen und die Betreuungsbehörde einzuschalten.
Betreten der Wohnung des Betreuten
Ein besonders schwieriges Problem ergibt sich, wenn der Betreuer zur Erfüllung seiner Aufgabe die
Wohnung des Betreuten betreten will und der Betreute damit nicht einverstanden ist. Auf keinen Fall darf der Betreuer eigenmächtig in die Wohnung eindringen, da er sich sonst u.U. wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) strafbar macht. In welchen Fällen das Betreuungsgericht das Betreten der Wohnung gestatten kann, ist im Einzelnen streitig. Es empfiehlt sich also dringend, in einer entsprechenden Situation zunächst das Betreuungsgericht zu verständigen und seinen Rat einzuholen.