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Darf der Betreuer die Wohnung des Betreuten gegen dessen Willen betreten oder sie durchsuchen?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Betreuungsrecht bietet zunächst einmal keine Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 GG). Gegen den Willen des Betreuten darf seine Wohnung also zunächst einmal vom Betreuer nicht betreten werden.

Jedoch kann das Gericht die Vorführung des Betroffenen im Rahmen einer Anhörung oder einer Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen anordnen. In diesem Zusammenhang darf auch die Wohnung des Betroffenen durch Behörden geöffnet und durchsucht werden.

Dem Betreuer alleine steht ein solches Recht aber nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn dem Betreuer die Aufgabenkreise „Wohnungsangelegenheiten“, „Aufenthaltsbestimmung“ oder „alle Aufgabenkreise“ übertragen wurden. Damit wird der Handlungsspielraum des Betreuers eingeschränkt.

Eine Betreuerbestellung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Maßnahme ungeeignet ist, den damit angestrebten Zweck zu erreichen (vgl BayObLG, 25.07.1994 - Az: 3Z BR 97/94). Dies wäre also dann der Fall, wenn die Erfüllung der dem Betreuer übertragenen Aufgabe ein zwangsweises Betreten der Wohnung des Betreuten erfordert.

Kann das Betreuungsgericht das Betreten der Wohnung erlauben?

Ob das Betreuungsgericht bei einer bereits bestehenden Betreuung dem Betreuer eine Erlaubnis erteilen darf, die Wohnung des Betreuten gegen dessen Willen zu betreten, ist streitig und wird wohl von der herrschenden Meinung ebenfalls verneint.

So hat das OLG Schleswig ausgeführt, dass § 1896 BGB grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, den Betreuer zu ermächtigen, das Wohnhaus des Betreuten gegen dessen Willen zwangsweise öffnen zu lassen, um es - etwa zu Verkaufszwecken - zu betreten (OLG Schleswig, 07.11.2007 - Az: 2 W 196/07).

Das LG Freiburg hat dies anders eingeschätzt und ausgeführt, dass ein Betreuer, dessen Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten umfasst, zur Erfüllung seiner Aufgabe mit Genehmigung des Betreuungsgerichts auch gegen den Willen des Betreuten dessen Wohnung betreten kann (LG Freiburg, 25.02.2000 – Az: 4 T 349/99, 4 T 350/99).

Im Rahmen einer Wohnungsentrümpelung hat das BayObLG ausgeführt, dass die Entrümpelung einer Wohnung grundsätzlich als Aufgabenkreis eines Betreuers bestimmt werden kann. Jedoch können nach Ansicht des Gerichts die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen und Betreten der Wohnung des Betroffenen auch gegen dessen Willen nicht ohne Weiteres zur Ermöglichung der Durchführung der Entrümpelung einer Wohnung bestimmt werden. Hierzu wäre eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen - verursacht durch die Vermüllung – erforderlich (BayObLG, 19.06.2001 - Az: 3 ZBR 125/01).

Wie kann ein Betreten der Wohnung umgesetzt werden?

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Stand: 01.06.2021 (aktualisiert am: 09.11.2025)
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