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Betreuer in „Wohnungsangelegenheiten“ darf in die Wohnung des Betreuten

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ umfasst den Zutritt zur Wohnung des Betreuten. Er beinhaltet nicht nur rechtliche sondern auch tatsächliche Maßnahmen wie Reinigung, Entmüllung, Entrümpelung und Desinfektion der Wohnung. Ist das Betreten der Wohnung nur unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen möglich, müssen diese vom Vormundschaftsgericht im Einzelfall - konkret - genehmigt werden. Dies erfordert die in Art 13 Abs.2 GG garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung.


LG Freiburg, 25.02.2000 - Az: 4 T 349/99, 4 T 350/99

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