Besondere Schwierigkeiten, die es rechtfertigen, den Regelstundensatz des für einen nicht mittellosen Betroffenen bestellten
Betreuers zu erhöhen, können vorliegen, wenn der Betreuer für den Betroffenen im Abrechnungszeitraum gegen Entscheidungen einer Behörde (Finanzamt, Rentenversicherungsträger) vorgehen musste.
Bloße Mehrfachqualifikation eines Betreuers durch Abschluss mehrerer Studiengänge und/oder besondere Berufserfahrung allein rechtfertigen die Erhöhung des Stundensatzes nicht, auch nicht ein besonderer Aufwand an Personalkosten.
Anmerkung AnwaltOnline:
Die Frage, ob eine besondere Schwierigkeit vorliegt, bezieht sich u.E. auf die Vergütungsgruppe, welcher der Betreuer angehört. Gerade bei gerichtlichen oder behördlichen Auseinandersetzungen kann eine Aufgabe für einen Betreuer der unteren oder mittleren Vergütungsgruppe als besonders schwierig einzustufen sein, während bei einem Betreuer der obersten Gruppe vorausgesetzt werden kann, dass sie diesem entsprechend seiner höheren Qualifikation keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. In einem solchen Fall sollten Betreuer der mittleren und unteren Gruppe jedenfalls den Vergütungssatz der obersten Gruppe abrechnen können.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Berufsbetreuer hat gegen die Betreute Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung (§ 1908 Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB).
Ist die
Betreute wie hier nicht mittellos, bemisst sich die Vergütung zwar nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG. Der vom Gesetzgeber in dieser Bestimmung getroffenen Regelung kommt insoweit jedoch Richtlinienfunktion zu. Die für den Fall der Inanspruchnahme der Staatskasse verbindlich festgelegten Stundensätze stellen im Regelfall auch für die von Betreuern vermögender Betreuter erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt dar. Überschritten werden dürfen diese Stundensätze deshalb nur, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet. Die Zuerkennung eines höheren Stundensatzes setzt demnach voraus, dass die Anforderungen der konkreten Betreuung, etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besonderer Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Missverhältnis stünde.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.