Die
Vergütung des Betreuers erfolgt über Fallpauschalen für die einzelnen Fallkonstellationen, die in drei Gruppen (Vergütungstabellen A bis C) unterteilt sind.
Dem
Berufsbetreuer wird dann eine Vergütung gewährt, wenn bei seiner Bestellung die berufsmäßige Führung festgestellt wurde.
Anhand der Vorbildung des Betreuers wird bestimmt, nach welcher der drei Vergütungstabellen er seine Tätigkeit abrechnen kann. Betreuer ohne nutzbare Fachkenntnisse werden auf Grundlage der Vergütungstabelle A vergütet. Betreuer mit nutzbaren Fachkenntnissen, die durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung erworben wurden, werden nach der Vergütungstabelle B und Betreuer mit Fachkenntnissen, die durch eine Hochschul- oder eine vergleichbare Ausbildung erlangt wurden, nach der Vergütungstabelle C vergütet.
Besondere Fachkenntnisse sind nur solche Kenntnisse oder Fertigkeiten, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen, die regelmäßig nicht nur durch Lebenserfahrung erworben werden und die für die Führung von Betreuungen generell oder hinsichtlich bestimmter Aufgabenkreise hilfreich sind.
Die monatliche Pauschale für den Berufs- und Vereinsbetreuers deckt den Tätigkeitsaufwand und auch alle anfallenden Auslagen ab. Eine Erhöhung der monatlichen Pauschalen bei besonderen Schwierigkeiten der Betreuungsgeschäfte ist nicht vorgesehen, wobei
§ 5a VBVG die Bewilligung zusätzlicher Beträge bei bestimmten Voraussetzungen vorsieht.
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