Sogenannte Bestandsbetreuer nach § 32 BtOG sind ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtOG zu registrieren.
Den Behörden soll im Rahmen der Registrierung eines Bestandbetreuers nach § 32 Abs. 1 BtOG der Aufwand einer Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit im Einzelfall, die einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand auslösen kann, erspart werden. Bei Erkenntnissen, die potentiell zu einer Unzuverlässigkeit führen können, hat der Gesetzgeber dagegen explizit die Möglichkeit, eines Widerrufsverfahrens gemäß § 27 Abs. 1 BtOG im Wege eines gesonderten Verwaltungsverfahrens geschaffen.
Die Anwendung des dolo-agit-Einwands dürfte aber allenfalls in Betracht kommen, wenn ein Berufsbetreuer einen Registrierungsanspruch durchsetzen will, obwohl die Registrierung offensichtlich einem Widerruf unterläge.
Den Behörden soll im Rahmen der Registrierung eines Bestandbetreuers nach § 32 Abs. 1 BtOG der Aufwand einer Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit im Einzelfall, die einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand auslösen kann, erspart werden. Bei Erkenntnissen, die potentiell zu einer Unzuverlässigkeit führen können, hat der Gesetzgeber dagegen explizit die Möglichkeit, eines Widerrufsverfahrens gemäß § 27 Abs. 1 BtOG im Wege eines gesonderten Verwaltungsverfahrens geschaffen.
Die Anwendung des dolo-agit-Einwands dürfte aber allenfalls in Betracht kommen, wenn ein Berufsbetreuer einen Registrierungsanspruch durchsetzen will, obwohl die Registrierung offensichtlich einem Widerruf unterläge.
OVG Schleswig-Holstein, 27.12.2024 - Az: 4 MB 5/24
ECLI:DE:OVGSH:2024:1227.4MB5.24.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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