Sogenannte Bestandsbetreuer nach
§ 32 BtOG sind ohne Überprüfung der Voraussetzungen des
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtOG zu registrieren.
Den Behörden soll im Rahmen der Registrierung eines Bestandbetreuers nach § 32 Abs. 1 BtOG der Aufwand einer Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit im Einzelfall, die einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand auslösen kann, erspart werden. Bei Erkenntnissen, die potentiell zu einer Unzuverlässigkeit führen können, hat der Gesetzgeber dagegen explizit die Möglichkeit, eines Widerrufsverfahrens gemäß
§ 27 Abs. 1 BtOG im Wege eines gesonderten Verwaltungsverfahrens geschaffen.
Die Anwendung des dolo-agit-Einwands dürfte aber allenfalls in Betracht kommen, wenn ein
Berufsbetreuer einen Registrierungsanspruch durchsetzen will, obwohl die Registrierung offensichtlich einem Widerruf unterläge.