Den Behörden soll im Rahmen der Registrierung eines Bestandbetreuers nach § 32 Abs. 1 BtOG der Aufwand einer Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit im Einzelfall, die einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand auslösen kann, erspart werden. Bei Erkenntnissen, die potentiell zu einer Unzuverlässigkeit führen können, hat der Gesetzgeber dagegen explizit die Möglichkeit, eines Widerrufsverfahrens gemäß § 27 Abs. 1 BtOG im Wege eines gesonderten Verwaltungsverfahrens geschaffen.
Die Anwendung des dolo-agit-Einwands dürfte aber allenfalls in Betracht kommen, wenn ein Berufsbetreuer einen Registrierungsanspruch durchsetzen will, obwohl die Registrierung offensichtlich einem Widerruf unterläge.