Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 397.249 Anfragen

Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Sogenannte Bestandsbetreuer nach § 32 BtOG sind ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtOG zu registrieren.

Den Behörden soll im Rahmen der Registrierung eines Bestandbetreuers nach § 32 Abs. 1 BtOG der Aufwand einer Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit im Einzelfall, die einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand auslösen kann, erspart werden. Bei Erkenntnissen, die potentiell zu einer Unzuverlässigkeit führen können, hat der Gesetzgeber dagegen explizit die Möglichkeit, eines Widerrufsverfahrens gemäß § 27 Abs. 1 BtOG im Wege eines gesonderten Verwaltungsverfahrens geschaffen.

Die Anwendung des dolo-agit-Einwands dürfte aber allenfalls in Betracht kommen, wenn ein Berufsbetreuer einen Registrierungsanspruch durchsetzen will, obwohl die Registrierung offensichtlich einem Widerruf unterläge.


OVG Schleswig-Holstein, 27.12.2024 - Az: 4 MB 5/24

ECLI:DE:OVGSH:2024:1227.4MB5.24.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom mdr

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 397.249 Beratungsanfragen

Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes!
Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...

Marc Stimpfl, Boppard

Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!

Natalie Reil, Landshut