Die einmalige Feststellung der Vergütungsgruppe eines
Berufsbetreuers nach
§ 8 Abs. 3 VBVG ist für die Gerichtsverwaltung auch dann verbindlich, wenn es sich um einen rechtswidrigen Feststellungsbescheid handelt. Eine spätere Rücknahme oder Änderung dieser Feststellung aufgrund einer späteren behördlichen Neubewertung zum Nachteil des
Betreuers ist unzulässig.
Das VBVG enthält überhaupt keine Regelungen zur einer Änderungsbefugnis der Gerichtsverwaltung, was dem gesetzgeberischen Ziel entspricht, mit der Eröffnung des Feststellungsbescheides nach § 8 Abs. 3 VBVG, eine einmalige, bundesweit geltende Klärung der Einordnung in die Vergütungsgruppen des § 8 Abs. 2 VBVG bis hin zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu schaffen.
Das gerichtliche Verfahren nach den §§ 23 EGGVG gegen die Bescheide nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG dient allein den gegen die Behörde gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren der Betreuer.
Ein gerichtliches Verfahren, das die Behörde zur Abänderung ihrer eigenen Bescheide betreiben könnte, ist nicht vorgesehen.
Der Weg über die §§ 23 ff EGGVG ist nicht eröffnet, da er zwar der Beseitigung etwaiger Unklarheiten über die Einstufung des Betreuers dienen soll, aber lediglich Rechtsschutz gegen einen für den Berufsbetreuer nachteiligen, in seine Rechte vermeintlich eingreifenden Justizverwaltungsakt gewährt.