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Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde und die Beachtlichkeit des Wunsches eines Betreuten

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 29 Minuten

Sind öffentliche Urkunden im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO echt und mangelfrei, erbringen sie den vollen Beweis dafür, dass die Erklärung des Urkundsbeteiligten mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet und nicht anders, abgegeben wurde.

Die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung ist nicht von der Beweiskraft erfasst; ob durch die Erklärung über eine Tatsache diese Tatsache selbst bewiesen wird, hat das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung zu entscheiden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist der Rechtsnachfolger der verstorbenen vormaligen Klägerin (im Folgenden auch: Erblasserin). Die Beklagte zu 1 ist Tochter der Erblasserin, der Beklagte zu 2 ist Sohn der Beklagten zu 1 und Enkelsohn der Erblasserin. Der Kläger nimmt - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - den Beklagten zu 2 auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung als Betreuer der Erblasserin bei der Veräußerung einer Immobilie in Anspruch.

Der Beklagte zu 2 war im Zeitraum von September 2015 bis Februar 2016 als vorläufiger Betreuer und im Zeitraum von März 2016 bis März 2017 als (endgültiger) Betreuer für die 1935 geborene Erblasserin bestellt, zuletzt unter anderem mit dem Aufgabenbereich „Vermögenssorge einschließlich des Verkaufs des Eigentums an der Wohnung in …H.“.

Am 30. Dezember 2015 schloss der Beklagte zu 2 als Betreuer im Namen der Erblasserin einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, mit dem die Wohnung der Erblasserin für 120.000 € an eine Person aus dem Bekanntenkreis der Beklagten zu 1 veräußert und die Erblasserin als Verkäuferin zur Übernahme sämtlicher mit dem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten sowie zur Tragung der Grunderwerbssteuer verpflichtet wurde. Der Bildung des Kaufpreises lag dabei eine zweiseitige und als „gutachterliche Stellungnahme“ bezeichnete Wertermittlung durch einen Immobilienmakler zugrunde. Der den Vertrag beurkundende Notar legte den Kaufvertrag dem Betreuungsgericht zur gerichtlichen Genehmigung vor. Das Betreuungsgericht teilte dem Beklagten zu 2 durch Verfügung vom 31. März 2016 mit, dass gegen die Veräußerung der Wohnung angesichts des im Betreuungsverfahren mehrfach geäußerten Wunsches der Erblasserin im Grundsatz keine Bedenken bestünden, die Angemessenheit des Kaufpreises aber durch Gutachten eines vereidigten Sachverständigen zu belegen sei, da die Wertermittlung durch den Hausmakler kein Verkehrswertgutachten darstelle.

Mit notarieller Urkunde vom 5. April 2016 erklärte die unstreitig geschäftsfähige Erblasserin die Genehmigung des Kaufvertrages. Die Niederschrift der Beurkundungsverhandlung hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

„Die Beteiligte erklärte: (…)

Den wesentlichen Inhalt des Kaufvertrages hat mir der heute amtierende Notar erklärt. Er hat mich insbesondere darauf hingewiesen, dass das Objekt gemäß § 2 des vorgenannten Vertrages zu einem Kaufpreis von 120.000 € (…) verkauft wird.

Mir ist ebenfalls bekannt, dass dieser Betrag einer gutachterlichen Stellungnahme des Hausmaklers H. (…) vom 21.12.2015 entspricht. Auch der Inhalt dieser gutachterlichen Stellungnahme wurde mit dem heute amtierenden Notar besprochen.

Ich erkläre hiermit ausdrücklich die Genehmigung aller Erklärungen, die mein Enkelsohn als gerichtlich bestellter Betreuer für mich im Kaufvertrag vom 30.12.2015 (…) abgegeben hat, wobei sich diese Genehmigung insbesondere auf den vereinbarten Kaufpreis von 120.000,00 € bezieht. Ein Verkauf der Immobilie zu diesem Preis entspricht meinem hiermit ausdrücklich bestätigten Willen.“

In dem vorliegenden Verfahren hat die seit März 2017 durch einen Berufsbetreuer vertretene vormalige Klägerin den Beklagten zu 2 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 57.901,09 € wegen behaupteter Pflichtverletzungen bei der Veräußerung ihrer Wohnung in Anspruch genommen und daneben Herausgabeansprüche gegen die beiden Beklagten im Zusammenhang mit belastenden Verfügungen des Beklagten zu 2 über das Girokonto der Erblasserin geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen hat sich die vormalige Klägerin mit der Berufung gewendet. Sie ist im Verlauf des Berufungsverfahrens verstorben und von dem Kläger - einen von einer anderen Tochter der Erblasserin abstammenden Enkelsohn - allein beerbt worden.

Nach Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner zunächst uneingeschränkt eingelegten Beschwerde, die er nach Teilrücknahme noch in Höhe von 57.901,09 € nebst Zinsen gegen den Beklagten zu 2 weiterverfolgt.

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