Der
Betreuer ist dem
Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zu Last fällt. Der Betreuer hat innerhalb der ihm übertragenen
Aufgabenbereiche die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht.
Verschulden liegt vor, wenn der Betreuer den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Fahrlässig ist ein Verhalten dann, wenn die im Verkehr übliche Sorgfalt nicht beachtet wird.
Die Haftung ist nach oben nicht betragsmäßig begrenzt; grundsätzlich muss immer der volle Schaden ersetzt werden, unabhängig von der Schwere des Verschuldens. Dabei haftet der Betreuer auch für das Verschulden seiner Hilfspersonen, etwa eines Büroangestellten, wie für eigenes Verschulden. Ersetzt werden muss in erster Linie ein dem Betreuten entstandener Vermögensschaden, bei Körperverletzungen kann auch ein Schmerzensgeldanspruch entstehen.
Pflichtwidriges Verhalten ist i.a. nicht gegeben, wenn der Betreuer sich an Weisungen des Betreuten gehalten hat, die dieser als Geschäftsfähiger, z.B. in einer
Betreuungsverfügung, gegeben hat.
Beispiele für pflichtwidrig verursachte Schäden:
- Ein größerer Geldbetrag wird auf einem Sparbuch zum Spareckzins angelegt
- Eine Wohnung wird ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts gekündigt
- Der Betreuer lässt eine Forderung des Betreuten verjähren
- Der Betreuer führt ohne fachlichen Rat einen aussichtslosen Prozess für den Betreuten
Wird durch das Verhalten des Betreuers nicht der Betreute sondern ein Dritter geschädigt, gelten die allgemeinen Haftungsrisiken, wie sie jedermann bei der Teilnahme am Rechtsverkehr trägt.
Was ist bei der Veräußerung einer Immobilie zu beachten?
Veräußert der Betreuer eine Immobilie des Betreuten, ist er schon wegen der typischerweise besonders hohen wirtschaftlichen Bedeutung dieses Geschäfts zu einer sorgfältigen Ermittlung des Werts dieser Immobilie verpflichtet, um diese im objektiven Interesse des Betreuten bestmöglich verwerten zu können. Das wird in der Regel die Beauftragung eines Verkehrswertgutachtens gebieten, wenn nicht der Betreuer ausnahmsweise selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt oder im Einzelfall beispielsweise wegen einer besonderen Eilbedürftigkeit des Verkaufs im Einzelfall die Einholung der Markteinschätzung eines Immobilienmaklers über den kurzfristig zu erlösenden Kaufpreis sachgerecht erscheint. Unabhängig davon ist der Betreuer vor dem Verkauf des Grundstücks zu einer kritischen Würdigung der Wertermittlung verpflichtet.
Das Wohl des Betreuten kann indessen nicht allein nach objektiven Kriterien bestimmt werden. Vielmehr gehört zum Wohl des Betreuten auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Deshalb ist die individuelle Lebenssituation des Betreuten und dessen subjektive Sicht seiner Interessen in die Beurteilung einzubeziehen, was dem Wohl des Betreuten entspricht. Der Wunsch des Betreuten ist im Grundsatz auch dann beachtlich, wenn dieser seinen objektiven Interessen zuwiderläuft, sofern die Erfüllung des Wunsches nicht höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Lebens- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Allerdings gilt der Vorrang des Willens des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen darstellen. Beachtlich sind auch nur solche Wünsche, die nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden. Der Betreuer kann sich deshalb nur dann auf einen objektiv interessenwidrigen Wunsch des Betreuten berufen, wenn er ihn - in Anlehnung an die für die Anwaltshaftung entwickelten Grundsätzen - über die mit der Wunscherfüllung verbundenen Risiken aufgeklärt und ihm andere weniger nachteilige Wege zur Erreichung des verfolgten Ziels aufgezeigt hat, wobei sich der Grad der erforderlichen Aufklärung des Betreuten zum einen nach der Wichtigkeit des Geschäfts und zum anderen danach richtet, was in den Lebenskreisen, denen der Betreuer angehört, billigerweise erwartet werden kann (BGH, 28.08.2024 - Az:
XII ZR 62/22).
Absicherung gegen ein Haftungsrisiko
Gegen das Haftungsrisiko kann der Betreuer sich durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung absichern. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Betreuten.
Bei ehrenamtlichen Betreuern besteht in manchen Bundesländern eine kostenfreie Versicherung oder die Möglichkeit zum Abschluss von Sammelversicherungen. Darüber kann die jeweils zuständige Betreuungsbehörde Auskunft geben.
Wichtig ist, dass eine private Haftpflichtversicherung das Betreuerrisiko nicht abdeckt!