Die Errichtung einer
Vorsorgevollmacht kann ein wichtiger Baustein der persönlichen Selbstbestimmung sein. Sie dient vorrangig dem Zweck, eine
gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, indem eine Vertrauensperson des Vollmachtgebers dessen Angelegenheiten regelt, wenn dieser dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Der Vorrang der Vorsorgevollmacht ist gesetzlich anerkannt. Doch dieser Grundsatz gerät an seine Grenzen, wenn es um die schwerwiegendsten Eingriffe in die Grundrechte des Vollmachtgebers geht: die freiheitsentziehende
Unterbringung oder ähnliche Maßnahmen. In diesen Bereichen reicht eine allgemeine Vollmacht nach Ansicht es Gesetzgebers nicht aus, um den Betroffenen vor einem möglichen Missbrauch zu schützen.
Grundsatz: Vorrang der Vorsorgevollmacht
Die Bestellung eines rechtlichen
Betreuers ist subsidiär. Sie ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (vgl. BGH, 16.11.2022 - Az:
XII ZB 212/22). Die Vorsorgevollmacht steht der Einrichtung einer Betreuung daher grundsätzlich entgegen. Sie wurde gerade für den Fall bestellt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden (vgl. BGH, 30.03.2011 - Az:
XII ZB 537/10). Dieser Wille des Vollmachtgebers ist zu respektieren. Eine Betreuung wird nur dann erforderlich, wenn die Vollmacht rechtlich oder tatsächlich keinen Bestand hat oder der Bevollmächtigte als ungeeignet erscheint.
Grenzen der Vollmacht: Wann ist sie unwirksam oder ungeeignet?
Eine Betreuung kann trotz einer wirksamen Vorsorgevollmacht erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Ungeeignetheit kann etwa vorliegen, wenn zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für dessen Wohl begründet.
Ein Beispiel für eine solche Ungeeignetheit kann vorliegen, wenn der Bevollmächtigte die notwendige ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung des Vollmachtgebers verhindern will. Stellt der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen – ungeachtet dessen fehlender Einsichtsfähigkeit und konkreter Hilfsbedürftigkeit – über Maßnahmen, die an dessen Wohl auszurichten wären, und nimmt dabei die Gefahr einer Verstärkung der Krankheit in Kauf, kann dies die Bestellung eines Betreuers erforderlich machen (vgl. KG, 31.10.2006 - Az:
1 W 448/04 sowie 1 W 449/04).
Selbst eine Kombination aus Vorsorgevollmacht und
Patientenverfügung, die eine stationäre psychiatrische Behandlung explizit ausschließt, steht einer Unterbringung nach öffentlichem Recht (PsychKG) nicht zwangsläufig entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann (vgl. OLG Hamm, 19.12.2006 - Az:
15 W 126/06).
Eine Ungeeignetheit wird jedoch nicht leichthin angenommen. So macht beispielsweise eine große räumliche Entfernung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem den Bevollmächtigten nicht per se ungeeignet. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Bevollmächtigte – ebenso wie ein Betreuer – nicht zur persönlichen Betreuung oder Pflege verpflichtet ist, sofern die Vollmacht dies nicht explizit vorsieht (vgl. BGH, 16.11.2022 - Az:
XII ZB 212/22). Er hat lediglich die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, etwa durch die Organisation eines Pflegedienstes, aber nicht selbst zu leisten.
Formelle Hürde: Ausdrückliche Ermächtigung erforderlich
Selbst wenn die Vollmacht wirksam ist und der Bevollmächtigte als geeignet gilt, steht er vor bestimmten formellen Anforderungen, wenn es um freiheitsentziehende Maßnahmen geht. Damit der Bevollmächtigte auch über Maßnahmen, die mit Freiheitsentzug verbunden sind, entscheiden kann, muss dies in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich bestimmt sein. Eine allgemeine Vollmacht, selbst wenn sie die Gesundheitssorge umfasst, genügt hierfür nicht.
Diese strengen Anforderungen gelten auch für Vollmachten, die vor dem 01.01.1999 errichtet worden sind, zu einer Zeit, als die betreffende Bestimmung noch nicht in Kraft war. Die Rechtsprechung stellt für die Wirksamkeit der Vollmacht in diesen Punkten auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab (vgl. OLG Zweibrücken, 29.04.2002 - Az:
3 W 59/02).
In der Praxis ist zudem eine präzise Formulierung entscheidend. Eine Vorsorgevollmacht, die den Bevollmächtigten lediglich zu „freiheitseinschränkenden Maßnahmen“ ermächtigt (z.B. Bettgitter, Fixiergurte), erstreckt sich nicht automatisch auch auf die Genehmigung einer „geschlossenen Unterbringung“ des Vollmachtgebers (vgl. LG Düsseldorf, 13.03.2000 - Az:
19 T 145/00). Es handelt sich um unterschiedliche Eingriffsqualitäten, die beide einer klaren Benennung in der Vollmachtsurkunde bedürfen.
Genehmigung durch das Betreuungsgericht
Die wichtigste Schranke ist die Genehmigung durch das
Betreuungsgericht. Selbst wenn die Vorsorgevollmacht den Punkt der Unterbringung formal korrekt und ausdrücklich enthält, kann der Bevollmächtigte nicht allein handeln. Die Genehmigung des Betreuungsgericht benötigt ein Bevollmächtigter genau so wie ein Betreuer (
§ 1831 BGB i.V.m.
§ 1820 Abs. 5 BGB).
Dieses Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in freiheitsentziehende Maßnahmen (wie Fixierungen oder die geschlossene Unterbringung) ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, 10.06.2015 - Az:
2 BvR 1967/12). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass auf das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung im Rahmen der Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht wirksam verzichtet werden kann. Eine Klausel in der Vollmacht, die Entscheidungen „ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts“ ermöglichen soll, ist in diesem Kontext unwirksam. Dies begründet sich aus dem staatlichen Schutzauftrag für Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Das Gericht stellt maßgeblich auf das subjektive Empfinden des Betroffenen ab: Selbst wenn dieser in gesunden Tagen vorgreifend in solche Maßnahmen eingewilligt hat, stellt sich die Freiheitsbeschränkung im konkreten Moment der Durchführung – wenn der Betroffene die Notwendigkeit nicht mehr einsehen kann und sich vielleicht gegen die Maßnahme wehrt – als besonders bedrohlich dar. Es macht für das Grundrechtsempfinden des Betroffenen keinen Unterschied, ob die Fixierung durch einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten veranlasst wird. Diese vorgreifliche Kontrolle durch das Gericht ist notwendig und verhältnismäßig, um den Betroffenen zu schützen.
Bestellung eines Betreuers neben dem Bevollmächtigten
Was geschieht, wenn ein Betreuer trotz einer bestehenden Vollmacht bestellt wird, etwa weil der Bevollmächtigte ungeeignet oder unerreichbar ist? Die Rechtsprechung zeigt, dass ein solches Nebeneinander möglich ist. So kann ein Betreuer, dessen
Aufgabenbereich die Unterbringung umfasst, eine solche Unterbringung des Betroffenen auch dann wirksam genehmigen, wenn der Betroffene einem Dritten eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt hat (vgl. OLG München, 17.11.2005 - Az:
33 Wx 170/05 und 33 Wx 180/05).
In manchen Fällen wird gerade ein Betreuer bestellt, um die Rechte des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten geltend zu machen, etwa wenn der Verdacht besteht, der Bevollmächtigte handelt nicht im Sinne des Vollmachtgebers. Gerichte können den Aufgabenkreis eines Betreuers dann beispielsweise auf die Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten und den Widerruf der Vorsorgevollmacht für die Bereiche Gesundheitssorge und Unterbringung beschränken (vgl. BGH, 22.06.2022 - Az:
XII ZB 200/21).
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