Das Beschwerdegericht ist in einer Betreuungssache verpflichtet, die Anhörung des Betroffenen zu wiederholen, wenn die Anhörung in erster Instanz verfahrensfehlerhaft nur vor Erstattung des der
Betreuungsanordnung zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens durchgeführt worden ist (im Anschluss an BGH, 21.10.2020 - Az:
XII ZB 153/20).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die 1938 geborene Betroffene leidet nach den Feststellungen des Landgerichts an fortgeschrittener Demenz.
Die Betroffene erteilte den Beteiligten zu 2 und 3, ihrer Tochter und ihrem Sohn, eine umfassende
Vorsorgevollmacht. Die Beteiligte zu 2 will von der Vollmacht keinen Gebrauch machen und hat die Einrichtung einer Betreuung
angeregt. Der Beteiligte zu 3 hält eine Betreuung nicht für erforderlich.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Betroffenen und Einholung eines im Anschluss an die Anhörung erstellten Sachverständigengutachtens die Beteiligte zu 1, eine Rechtsanwältin, zur
Betreuerin bestellt. Deren
Aufgabenkreis hat das Amtsgericht auf die Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber dem Beteiligten zu 3 als Bevollmächtigten bezüglich der Aufgabenbereiche
Gesundheitssorge und
Aufenthaltsbestimmungsrecht/Unterbringung sowie den Widerruf der dem Beteiligten zu 3 insoweit erteilten Vorsorgevollmacht festgelegt.
Das Landgericht hat die dagegen eingelegten Beschwerden der Betroffenen und des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Dagegen richten sich deren Rechtsbeschwerden, mit denen sie die Aufhebung der Betreuungsanordnung erreichen wollen.
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