Das Recht der Beschwerde nach
§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem
Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt.
Die Aufnahme in das Rubrum als Beteiligter des amtsgerichtlichen Beschlusses genügt nicht für eine Hinzuziehung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die im Jahr 1941 geborene Betroffene erteilte ihrer Tochter, der Beteiligten zu 1, im Juli 2020 eine
Vorsorgevollmacht. Sie leidet inzwischen an einer altersbedingten Demenz vom Alzheimertyp sowie den neurologischen Folgen eines Schlaganfalls und lebt seit Ende März 2023 in einem Seniorenheim.
Auf Anregung einer Angehörigen hat das Amtsgericht der Betroffenen den Beteiligten zu 2 als
Berufsbetreuer mit umfassendem
Aufgabenkreis bestellt. Auf die dagegen von der Beteiligten zu 1 „namens meiner Mutter und in meinem Namen“, eingelegte Beschwerde hat das Landgericht „die Beschwerde der Betreuten“ zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die von der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen eingelegte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet und mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts verworfen wird.
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