Vor der
Bestellung eines Betreuers hat das
Vormundschaftsgericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Soweit dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung erforderlich ist, muss das Ergebnis der Anhörung, das Gutachten des Sachverständigen, der etwaige Umfang des
Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle als
Betreuer in Betracht kommt, mit dem Betroffenen im Rahmen eines sogenannten Schlussgesprächs mündlich erörtert werden.
Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften über den ersten Rechtszug entsprechend. Das Beschwerdegericht kann jedoch von solchen Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden sind und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Grundsätzlich besteht daher auch für das Beschwerdegericht die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen (vgl. OLG Köln, 09.05.2007 - Az:
16 Wx 79/07).
Spricht sich ein Betroffener im Rahmen der Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht gegen die Bestellung einer bestimmten Person als Betreuer aus, sind die Gründe für diese Ablehnung zu ermitteln und aktenkundig zu machen. Einem negativen Betreuervorschlag des Betroffenen kommt zwar kein so starkes Gewicht wie einem positiven Vorschlag zu. Das Gericht hat bei der Auswahlentscheidung aber dennoch Rücksicht darauf zu nehmen,
§ 1897 Abs. 4 S. 2 BGB. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die hinter einem solchen negativen Vorschlag stehenden Gründe bekannt sind.
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