Nach einem wirksamen Verzicht auf die Ausübung einer Vollmacht entfällt die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten vollständig. Dies gilt auch im Hinblick auf die Befugnis, Rechtsmittel im Namen des Vollmachtgebers gegen die
Einrichtung einer Betreuung einzulegen.
Maßgeblich ist, dass die Aufgabe der Vollmacht durch eigene Erklärung des Bevollmächtigten einem Widerruf gleichsteht. Mit dieser Verzichtserklärung erlischt die rechtliche Grundlage für jegliches Handeln im Namen des Vollmachtgebers. Eine Auslegung des
§ 303 Abs. 4 FamFG dahingehend, dass ein solcher Verzicht die Vertretungsmacht im Beschwerdeverfahren unberührt lässt, ist nicht zulässig.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Falle eines Widerrufs der Vollmacht durch den
Betreuer die Vertretungsmacht des bisherigen Bevollmächtigten für die Einlegung von Rechtsmitteln fortbesteht (BGH, 12.12.2018 - Az:
XII ZB 387/18; BGH, 28.07.2015 - Az:
XII ZB 674/14; BGH, 08.07.2020 - Az:
XII ZB 68/20; BGH, 28.09.2022 - Az: XII ZB 163/22), ist auf Fälle eines freiwilligen Verzichts nicht übertragbar. Dort wird die Vertretungsmacht durch staatlichen Eingriff beschränkt, während der Verzicht des Bevollmächtigten eine selbstbestimmte Aufgabe der Stellung darstellt.
Das Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG bleiben hiervon unberührt, da die Einschränkung nicht durch staatliche Maßnahme, sondern durch den erklärten Verzicht begründet wird. Die Befugnis, im
Betreuungsverfahren die Interessen des Vollmachtgebers wahrzunehmen, ist ein der Vorsorgevollmacht immanentes Recht, das jedoch vom Bevollmächtigten jederzeit aufgegeben werden kann.
Eine Berufung auf die Stellung als Vertrauensperson genügt nicht, um weiterhin im Namen des Vollmachtgebers handeln zu können. Für Personen des Vertrauens sieht § 303 Abs. 3 FamFG nur die Möglichkeit vor, im eigenen Namen Beschwerde einzulegen. Ein Handeln im Namen des Vollmachtgebers ist ohne bestehende Vollmacht ausgeschlossen.
Wird eine Beschwerde nach Wegfall der Vertretungsmacht dennoch im Namen des Vollmachtgebers eingelegt, ist sie unzulässig. Die Bestellung einer Verfahrenspflegerin kann in solchen Fällen sicherstellen, dass die Interessen des Betroffenen gewahrt werden und dieser gegebenenfalls selbst über die Erhebung einer eigenen Beschwerde entscheiden kann.