Freiheitsentziehende Maßnahmen bei betreuten Personen sind nur zulässig, wenn sie auf einer psychischen Krankheit oder geistigen bzw. seelischen Behinderung beruhen und zur Abwendung erheblicher Selbstgefährdungen erforderlich sind (
§ 1831 Abs. 1 BGB). Die Genehmigung einer solchen Maßnahme setzt voraus, dass der
Betreuer über den entsprechenden
Aufgabenbereich verfügt (
§ 1815 BGB). Wird eine Maßnahme beantragt, die eine Freiheitsentziehung darstellt, so umfasst dies regelmäßig auch den konkludenten Antrag auf Erweiterung des Aufgabenkreises.
Die Anbringung von Bettgittern stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Abs. 4 BGB dar, wenn sie die Bewegungsfreiheit des
Betreuten gegen dessen natürlichen Willen einschränkt. Maßgeblich ist, ob die betroffene Person aus eigener Entscheidung heraus und mit einem natürlichen Willen in der Lage wäre, das Bett zu verlassen. Liegt eine solche Fähigkeit vor, begrenzen Bettgitter diese Freiheit.
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Maßnahme erforderlich ist, um erhebliche gesundheitliche Schäden oder eine Selbstgefährdung abzuwenden (§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn die Gefahr einer Selbstverletzung besteht und diese Gefahr auf einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung beruht. Besteht eine vaskuläre Demenz, kann eine solche Erkrankung die rechtliche Grundlage bilden.
Zugleich ist zu prüfen, ob der Betroffene zu einer eigenständigen Willensbildung in Bezug auf die Maßnahme fähig ist. Fehlt die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, kann von einem freien, beachtlichen Willen nicht ausgegangen werden. In diesem Fall ist die Maßnahme auch dann als gegen den Willen des Betroffenen angeordnet anzusehen, wenn er keinen ausdrücklichen Widerstand äußern kann.
Die Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein. Geeignetheit liegt vor, wenn durch das Bettgitter ein Herausfallen aus dem Bett verhindert werden kann. Dabei ist sicherzustellen, dass die Vorrichtung tatsächlich nicht überwindbar ist. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung reicht es aus, wenn die Genehmigung allgemein auf die Anbringung von Bettgittern lautet; über die technische Ausführung hat das Betreuungsgericht nicht zu entscheiden (
§ 323 FamFG).
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit sind mildere Mittel einzubeziehen. Alternativen wie das Herunterfahren des Bettes oder das Auslegen einer Matratze vor dem Bett sind nur dann vorrangig, wenn sie unter den konkreten Pflegebedingungen tatsächlich praktikabel und zumutbar sind. Die Beurteilung erfolgt im Lichte der realen Pflegeumstände; eine vollständige Abkehr von der üblichen Betthöhe in Pflegeeinrichtungen kann nicht verlangt werden.
Die Anhörung der Betreuungsbehörde kann nach
§ 293 Abs. 1 FamFG unterbleiben, wenn die Erweiterung des Aufgabenkreises offenkundig erforderlich ist. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe wirksam (
§ 287 FamFG). Die Überprüfungs- und Geltungsdauer der Genehmigung richtet sich nach §§
286 Abs. 3,
329 Abs. 1 FamFG. Von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ist bei fortschreitender Demenz regelmäßig nicht auszugehen.