Vor ihrer Heirat schlossen die im Jahre 1940 geborene Betroffene und der Beteiligte zu 3 im Jahre 2006 einen notariellen
Erbvertrag, in dem sie sich durch vertraglich angeordnete Verfügungen jeweils mit Vermächtnissen bedachten und den notariell zu beurkundenden Rücktritt vorbehielten. Anfang 2015 erteilte die Betroffene ihren beiden Kindern, den Beteiligten zu 1 und 2, eine umfassende
Vorsorgevollmacht. In notarieller Urkunde vom 15. April 2020 erklärte der Beteiligte zu 3 den Rücktritt vom Erbvertrag. Die Urkunde wurde der Betroffenen und der Beteiligten zu 1 zugestellt.
Wegen Bedenken hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen hat der Beteiligte zu 3 beim Amtsgericht die Bestellung eines
Betreuers für die Betroffene zur Entgegennahme der Rücktrittserklärung angeregt. Das Amtsgericht hat die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, weil diese mit Blick auf die Vorsorgevollmacht nicht erforderlich sei. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
I. Das Landgericht hat ausgeführt, die Beschwerde des Beteiligten zu 3 sei zwar zulässig; es fehle ihm insbesondere nicht an der Beschwerdeberechtigung. Das Rechtsmittel sei jedoch mangels Erforderlichkeit der Betreuung unbegründet. Sei die Betroffene geschäftsfähig, so sei die ihr zugestellte Rücktrittserklärung mit Zugang wirksam. Sei sie dagegen geschäftsunfähig, so entfalte der Rücktritt seine Wirksamkeit in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 1 BGB mit Zugang an die Beteiligte zu 1. Nach richtiger Auffassung genüge nämlich der Zugang der Rücktrittserklärung an einen bevollmächtigten Vertreter. Eines gesetzlichen Vertreters und damit einer Betreuerbestellung bedürfe es hierfür nicht.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
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