Der
Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die
Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an BGH, 25.04.2018 - Az:
XII ZB 282/17 und BGH, 05.11.2014 - Az:
XII ZB 117/14).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die 95jährige Betroffene leidet an einer fortschreitenden Demenz, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Sie hatte einem ihrer Söhne, dem Beteiligten zu 1, von dem sie gepflegt und versorgt wurde, im Februar 2011 Vorsorgevollmacht erteilt.
Nach einem Krankenhausaufenthalt wurde sie im Mai 2018 von ihrem anderen Sohn, dem Beteiligten zu 2, in dessen Haus verbracht und wird seither durch dessen Familie versorgt. Am 23. Mai 2018 erteilte die Betroffene dem Beteiligten zu 2 und dessen Tochter, der Beteiligten zu 3, notarielle Vorsorgevollmacht mit Einzelvertretungsermächtigung. In Gebrauch dieser Vollmacht widerriefen die Beteiligten zu 2 und 3 die von der Betroffenen zuvor dem Beteiligten zu 1 erteilte Vorsorgevollmacht. Der Beteiligte zu 1 bestreitet die Wirksamkeit der im Mai 2018 errichteten Vollmachten wegen fehlender Geschäftsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt deren Errichtung und hält sich selbst nach wie vor für bevollmächtigt.
Das Amtsgericht hat die vom Beteiligten zu 1 angeregte Betreuung im Hinblick auf die den Beteiligten zu 2 und 3 erteilten Vorsorgevollmachten abgelehnt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1 verworfen. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (BGH, 25.01.2017 - Az:
XII ZB 438/16).
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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