Eine
Aufhebung der Betreuung kommt in Betracht, wenn und soweit sich herausgestellt hat, dass für einen von der
Betreuungsanordnung erfassten
Aufgabenkreis kein konkreter
Betreuungsbedarf mehr besteht.
Ein
Betreuer darf nur für Aufgabenbereiche bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in
§ 1897 Abs. 3 BGB bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene wendet sich gegen die Aufhebung der für sie eingerichteten Betreuung.
Für die Betroffene, die an einer neurotischen Persönlichkeitsstörung leidet, wurde im Februar 2005 ein Betreuer für die Aufgabenkreise
Wohnungsangelegenheiten und
Vertretung gegenüber Behörden und Einrichtungen bestellt. Im November 2011 wurde die Betreuung um den Aufgabenkreis Vertretung vor Gerichten erweitert. Nachdem es in der Vergangenheit bereits mehrfach auf Anregung der Betroffenen zu einem
Betreuerwechsel gekommen war, hat die Betroffene im März 2014 bei ihrer Anhörung im Verfahren zur Prüfung der Aufhebung der Betreuung erneut den Wunsch nach einem Betreuerwechsel geäußert.
Das Amtsgericht hat die Betreuung aufgehoben. Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Mit ihrer Rechtsbeschwerde möchte die Betroffene erreichen, dass die Betreuung für sie bestehen bleibt.
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