Der Wechsel eines Betreuers kann vielfältige Gründe haben. Die wichtigsten Gründe für den Wechsel finden Sie in der nachfolgenden Übersicht. Der bisherige Betreuer wird durch einen Betreuerwechsel in seinen Rechten beeinträchtigt, daher steht ihm gem. §§ 58ff FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung.
Entlassung auf Antrag des Betreuten
Grundsätzlich soll der Wille des Betreuten nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Dies betrifft auch die Wahl des Betreuers. Daher kann das Gericht einen Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person vorschlägt und diese Person auch bereit ist, die Betreuung zu übernehmen (§ 1908b Abs. 3 BGB). Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen Vorschlag, der nicht verbindlich ist. Dem Gericht steht ein gewisser Ermessenspielraum zu, wobei jedoch dem Wunsch des Betreuten ein besonderes Gewicht zukommt.Mangelnde Eignung
Die mangelnde Eignung ist ein wichtiger Grund, der die Entlassung des Betreuers rechtfertigen kann (§ 1906b Abs. 1 BGB). Sie betrifft sowohl die physischen (z.B. Krankheit oder Alter) als auch die psychischen Eigenschaften des Betreuers. Liegt ein Grund vor, der den Betreuer nicht mehr als geeignet erscheinen lässt, so genügt dies zur Herbeiführung der Entlassung. Hierzu zählt z.B. die Unfähigkeit, die Interessen des Betreuers gegenüber Dritten zu vertreten; die Unfähigkeit, die Pflichten gegenüber dem Betreuten und dem Betreuungsgericht unter Hilfestellung von Vereinen und Betreuungsbehörden wahrzunehmen.Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Ja, das Gericht kann einen Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person vorschlägt, die bereit ist, die Betreuung zu übernehmen. Der Wille des Betreuten findet hierbei besondere Berücksichtigung, auch wenn das Gericht einen Ermessensspielraum besitzt.
Eine Entlassung kommt bei physischen oder psychischen Einschränkungen in Betracht, die den Betreuer ungeeignet machen. Ebenso rechtfertigen schwerwiegende Pflichtverletzungen, wie vorsätzlich falsche Abrechnungen, den Wechsel (vgl. § 1908b Abs. 1 S. 2 BGB).
Treten neue Umstände ein, die eine Fortführung unzumutbar machen, kann der Betreuer seine Entlassung beantragen. Das Gericht wägt hierbei die Interessen beider Parteien ab. Eine Entlassung erfolgt, sobald ein geeigneter Nachfolger bestellt werden kann.
Ja, gemäß § 1908b Abs. 1 S. 3 BGB ist der bisher bestellte Berufsbetreuer zu entlassen, wenn eine oder mehrere ehrenamtliche Personen die Betreuung übernehmen können.
Ja, wenn bei mehreren Betreuern die gesetzliche Voraussetzung für die Mitbetreuung entfällt, begründet dies die Entlassung der überzähligen Betreuer (vgl. OLG München, 07.02.2007 - Az: 33 Wx 210/06).
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