Die Strafprozessordnung räumt dem Beschuldigten gemäß § 296 Abs. 1 StPO die Befugnis ein, unabhängig von seiner zivilrechtlichen
Geschäftsfähigkeit eigenständig Rechtsmittel einzulegen. Diese Befugnis kann der Beschuldigte ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters (
Betreuer) ausüben. Parallel dazu verleiht § 298 Abs. 1 StPO dem gesetzlichen Vertreter eine eigenständige Rechtsmittelbefugnis, die es ihm ermöglicht, unabhängig vom Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Rechtsmittel einzulegen. Beide Befugnisse stehen selbständig nebeneinander und beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
Legt der Verteidiger nach § 297 StPO ein Rechtsmittel ein, handelt es sich um ein Rechtsmittel des Beschuldigten, nicht des Verteidigers. Das Gesetz begründet die Vermutung, dass die Rechtsmitteleinlegung durch den Verteidiger im Auftrag und mit Willen des Beschuldigten erfolgt. Obwohl der Verteidiger aus eigenem Recht und in eigenem Namen tätig wird, bleibt das eingelegte Rechtsmittel dem Beschuldigten zugeordnet. Die Grenzen der Verteidigerbefugnis werden durch einen erklärten entgegenstehenden Willen des Beschuldigten gezogen.
Für die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger verlangt § 302 Abs. 2 StPO die ausdrückliche Ermächtigung des Beschuldigten. Diese erhöhte Anforderung - im Gegensatz zur bloßen Zustimmung nach § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO - trägt dem Umstand Rechnung, dass das vom Verteidiger eingelegte Rechtsmittel materiell dem Beschuldigten zusteht. Die Ermächtigung muss vom Beschuldigten persönlich erteilt werden und kann nicht durch Dritte, auch nicht durch den gesetzlichen Vertreter, ersetzt werden.
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