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Ist ein Kontrollbetreuer vermeidbar?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Bestellung eines Kontrollbetreuers kommt neben einer Vorsorgevollmacht dann in Betracht, wenn der Vollmachtgeber wegen inzwischen eingetretener Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren bzw. die Vollmacht wirksam zu widerrufen und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte entgegen den Interessen des Vollmachtgebers handelt. (Näheres hierzu siehe "Wann kann ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden?")

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Stand: 27.10.2017
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Häufige Fragen

Die Bestellung erfolgt, wenn der Vollmachtgeber aufgrund von Geschäftsunfähigkeit seine Vollmacht nicht mehr selbst kontrollieren oder widerrufen kann und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte entgegen den Interessen des Vollmachtgebers handelt.
Nein, ein Widerruf durch den Kontrollbetreuer ist rechtlich eingeschränkt. Er bedarf zwingend der Genehmigung durch das Betreuungsgericht gemäß § 1831 BGB. Ein Widerruf ohne diese Genehmigung ist unwirksam.
Es gibt keine rechtliche Möglichkeit, eine Kontrollbetreuung von vorneherein vollständig auszuschließen. Eine Vorsorgevollmacht kann zudem nicht unwiderruflich erklärt werden.
Der Vollmachtgeber kann ergänzend eine Betreuungsverfügung erstellen. Darin kann er Wünsche für den Fall einer Betreuung äußern und eine bestimmte Person als Kontrollbetreuer vorschlagen, an die sich das Betreuungsgericht in der Regel halten muss.

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