Die Suspendierung einer
Vorsorgevollmacht setzt die Prognose voraus, dass der Bevollmächtigte trotz angeordneter
(Kontroll-)Betreuung nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handeln und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährden wird, insbesondere weil zu erwarten ist, dass der Bevollmächtigte den Weisungen des
(Kontroll-)Betreuers nicht folgt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die 78-jährige Betroffene leidet an einer Demenz vom Typ Alzheimer, derentwegen sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Sie erteilte ihrem Nachbarn, dem Beteiligten zu 4, am 8. September 2019 Generalvollmacht unter Einschluss einer
Betreuungsverfügung zu seinen Gunsten, und bestätigte und erneuerte die Vollmacht inhaltsgleich am 28. November 2020 und am 8. September 2021. Im Anschluss an einen am 18. August 2021 anwaltlich erklärten Widerruf der Vollmacht kam es zu Akzeptanzproblemen bei der Vollmachtausübung gegenüber der kontoführenden Bank.
Das Amtsgericht hat eine Betreuung mit dem
Aufgabenkreis Vermögenssorge, Behörden-, Renten-, Versicherungs- und andere Sozialleistungsangelegenheiten sowie Gerichtsangelegenheiten, Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten, Gesundheitssorge, Organisation der ambulanten Versorgung, Wohnungs- und Immobilienangelegenheiten und Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post der Betroffenen eingerichtet. Weiter hat das Amtsgericht die Suspendierung der dem Beteiligten zu 4 erteilten General- und Vorsorgevollmachten sowie die Herausgabe sämtlicher Vollmachtsurkunden an den Betreuer angeordnet.
Die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Aufgabenbereiche Behörden-, Renten- und andere Sozialangelegenheiten entfallen, die Entscheidung über die Entgegenahme, das Öffnen und Anhalten der Post der Betroffenen sich nur auf die den Aufgabenkreis betreffenden Postsendungen erstreckt, das Herausgabeverlangen sich nur auf einzeln bezeichnete Vollmachtsurkunden bezieht und das Amtsgericht spätestens bis zum 8. November 2024 über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Suspendierung der Vollmachten zu entscheiden hat.
Hiergegen richtet sich die - vom Landgericht im Hinblick auf die nach
§ 1820 Abs. 4 BGB getroffenen Maßnahmen gesondert zugelassene - Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
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