Ein Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn die zu bewältigende Aufgabe sich als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt.
Als anwaltsspezifischer Dienst stellt sich die Besorgung einer Angelegenheit vor allem dar, wenn wegen deren Bedeutung und/oder Schwierigkeit notwendiger- oder zumindest üblicher Weise professioneller Rechtsrat eingeholt worden wäre oder ein Betreuer ohne Ausbildung zum Volljuristen deshalb richtigerweise einen Rechtsanwalt beigezogen hätte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ist als
Berufsbetreuer ein Rechtsanwalt bestellt, kann dieser für die zur Betreuung aufgewandte und erforderliche Zeit gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB Vergütung und für seine Aufwendungen nach dem für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 BGB Ersatz verlangen. Bei
Mittellosigkeit des Betreuten kann er diese Ansprüche gegen die Staatskasse geltend machen.
Soweit § 1835 Abs. 3 BGB bestimmt, dass als Aufwendungen auch solche Dienste des Betreuers gelten, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören, schließt § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO eine Liquidierung der von einem Rechtsanwalt geleisteten Betreuertätigkeit auf der Grundlage der BRAGO zwar grundsätzlich aus. § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO eröffnet Rechtsanwälten jedoch die Möglichkeit, die Wahrnehmung bestimmter Einzelaufgaben der Betreuung über § 1835 Abs. 3 BGB ausnahmsweise nach anwaltlichem Gebührenrecht abzurechnen. Dabei kann es sich sowohl um eine gerichtliche wie um eine außergerichtliche Tätigkeit handeln.
Die Frage, welche Tätigkeit eines zum
Betreuer bestellten Rechtsanwalts im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB ein zu seinem Beruf gehörender Dienst ist, wirft, insbesondere im Bereich der außergerichtlichen Tätigkeiten, schwierige Abgrenzungsprobleme auf.
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