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Vorsorgevollmacht zur Vermeidung einer Betreuung?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Betreuer unterliegt der Überwachung durch das Betreuungsgericht. Er muss insbesondere regelmäßig Rechenschaft über seine Tätigkeit im Vermögensbereich ablegen. Dadurch werden Einkommen und Vermögen des Betreuten offen gelegt. Darüber hinaus muss der Betreuer wesentliche Vermögensdispositionen vom Betreuungsgericht genehmigen lassen.

Allerdings sind hier für Teilbereiche generelle Genehmigungen möglich; auch sind nahe Angehörige des Betreuten privilegiert.

Für die Tätigkeit des Betreuers und des Betreuungsgerichts fallen Kosten an. All dies ist häufig unerwünscht. Mit der Vorsorgevollmacht kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden.

Die Vorsorgevollmacht setzt natürlich voraus, dass der Vollmachtgeber bei ihrer Erteilung geschäftsfähig ist.
Um spätere Streitigkeiten über die Gültigkeit der Vollmacht möglichst zu vermeiden, sollte sie vor einem Notar erklärt werden. Dieser ist nämlich verpflichtet, sich zunächst Gewissheit über Identität und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu verschaffen.

Häufig erkennen auch Banken nur notariell beurkundete oder beglaubigte Vollmachten an. Gültig ist die Vollmacht auch ohne Mitwirkung eines Notars. Allerdings kann der Bevollmächtigte in diesem Falle keine Grundstücksgeschäfte für den Vollmachtgeber abwickeln, weil dazu in jedem Fall eine notariell beurkundete Vollmacht erforderlich ist.

Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht, auch die notariell beurkundete, jederzeit widerrufen, solange er geschäftsfähig ist. Ist er dies nicht mehr und ist der Widerruf notwendig, etwa weil der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht hat, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen. Dessen Aufgabe ist es dann, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen.

Die Vollmacht kann auch Anweisungen an den Bevollmächtigten enthalten, wie die Vollmacht zu gebrauchen ist. Die Missachtung solcher Anweisungen durch den Bevollmächtigten führt entweder dazu, dass die Rechtsgeschäfte, die der Bevollmächtigte unter Überschreitung der Vollmacht vorgenommen hat, den Vollmachtgeber nicht binden, in jedem Falle aber zur Widerrufsmöglichkeit; ggf. auch zu einer Schadensersatzpflicht des Bevollmächtigten.

Trotz Vorsorgevollmacht müssen einzelne Rechtshandlungen des Bevollmächtigten im persönlichen Bereich des Vollmachtgebers vom Betreuungsgericht genehmigt werden: freiheitsentziehende und -einschränkende Maßnahmen sowie ärztliche Behandlungen, die mit Lebens- oder gravierenden Gesundheitsgefahren für den Vollmachtgeber verbunden sind. Sollen diese Maßnahmen von der Vollmacht umfasst sein, muss dies außerdem ausdrücklich in einer schriftlichen Vollmacht bestimmt sein (vgl. Mustervollmacht).

Eine gewisse Schwierigkeit der Vorsorgevollmacht liegt darin, dass sie im allgemeinen erst dann verwendet werden soll, wenn der Bevollmächtigte seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Dieser Zeitpunkt kann naturgemäß vom Vollmachtgeber selbst nur selten bestimmt werden.

Eine Möglichkeit wäre, dazu in der Vollmachtsurkunde eine neutrale und sachkundige Person, etwa einen Arzt, zu benennen und/oder die Urkunde bis zu ihrem Inkrafttreten einer Vertrauensperson zu übergeben. Ein gewisser Schutz vor einem Missbrauch der Vollmacht kann auch dadurch geschaffen werden, dass entweder generell oder für besonders wichtige Geschäfte nicht nur ein sondern mehrere Bevollmächtigte bestellt werden, die nur gemeinsam (Gesamtvollmacht) handeln können.

Die Vollmacht soll nicht zu Gunsten von Mitarbeitern oder Betreibern des Heims, in dem der Betreute untergebracht ist, errichtet werden, da sie sonst vom Betreuungsgericht als Hinderungsgrund für eine Betreuung nicht akzeptiert wird.

Die Kosten der notariellen Beurkundung einer Vorsorgevollmacht richten sich danach, wie hoch das Vermögen des Vollmachtgebers ist. Bei einem Vermögenswert von EUR 250.000 fallen Notarkosten von EUR 432, bei einem Vermögenswert von EUR 500.000 solche von EUR 807 an, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

Neuerdings gibt es ein bundesweites Register für Vorsorgevollmachten, so dass, wenn ein Antrag auf Betreung gestellt wird, problemlos festgestellt werden kann, ob eine solche Vollmacht besteht.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.04.2026)
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Häufige Fragen

Ja. Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer Vertrauensperson die Befugnis für Rechtsgeschäfte, wodurch das Betreuungsgericht nicht eingreifen muss und eine gerichtliche Überwachung oder Kosten für einen Betreuer entfallen.
Ein Notar prüft die Identität und Geschäftsfähigkeit, was Streitigkeiten vorbeugt. Zudem ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich, wenn der Bevollmächtigte Grundstücksgeschäfte vornehmen soll und wird von Banken häufig vorausgesetzt.
Ist der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen. Dessen Aufgabe ist es, den Bevollmächtigten zu überwachen und die Vollmacht bei Bedarf zu widerrufen.
Freiheitsentziehende Maßnahmen sowie medizinische Behandlungen mit Lebens- oder gravierenden Gesundheitsgefahren erfordern eine gerichtliche Genehmigung, sofern dies nicht ausdrücklich in einer schriftlichen Vollmacht bestimmt wurde.
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