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Betreuung trotz Vollmacht: Grenzen für den Verzicht auf Verfahrenspfleger

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

In einem Betreuungsverfahren, das gegen den erklärten Willen des Betroffenen geführt wird, ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers grundsätzlich erforderlich. Der Verzicht hierauf setzt voraus, dass ein förmlich beteiligter Dritter ohne Eigeninteressen die Interessen des Betroffenen zuverlässig wahrnimmt - die bloße Anhörung anderer Verfahrensbeteiligter genügt hierfür nicht. Gleiches gilt für die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren, wenn das Gericht seiner Entscheidung neue Tatsachen zugrunde legt.

Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren: Grundsatz und gesetzliche Anforderungen

Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn die Einrichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll. Das Beschwerdegericht hat dabei für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen dieser Voraussetzungen eigenständig zu prüfen, wobei es weiterhin auf den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand ankommt (vgl. BGH, 05.06.2024 - Az: XII ZB 521/23).

Wann kann auf die Bestellung verzichtet werden?

Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann nach § 276 Abs. 5 FamFG abgesehen werden, wenn die Interessen des Betroffenen durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden. Scheidet diese Möglichkeit aus - etwa weil der im erstinstanzlichen Verfahren tätige Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren kein Mandat mehr inne hat -, kommt ein Absehen von der Bestellung nur nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG in Betracht. Danach ist der Verzicht auf einen Verfahrenspfleger ausnahmsweise zulässig, wenn ein Interesse des Betroffenen an dessen Bestellung offensichtlich nicht besteht. In diesem Fall ist die Nichtbestellung gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ausdrücklich zu begründen.

Reicht die Anhörung anderer Beteiligter als Ersatz?

Zwar kann die Bestellung eines Verfahrenspflegers ausnahmsweise unterbleiben, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter die Interessen des Betroffenen wahrnimmt. Die bloße Anhörung solcher Personen genügt hierfür jedoch nicht. Der Dritte muss vielmehr förmlich zum Verfahren im Sinne von § 7 Abs. 2 oder 3 FamFG als Beteiligter hinzugezogen worden sein. Darüber hinaus muss positiv feststehen, dass er keine Eigeninteressen verfolgt und die Gewähr für eine Erfüllung der in § 276 Abs. 3 Satz 1 und 2 FamFG genannten Aufgaben - insbesondere die Ermittlung und Vertretung des Willens und der Interessen des Betroffenen - bietet. Fehlen hierzu ausreichende gerichtliche Feststellungen, trägt die Begründung für den Verzicht auf einen Verfahrenspfleger nicht.


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BGH, 15.04.2026 - Az: XII ZB 457/25

ECLI:DE:BGH:2026:150426BXIIZB457.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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