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Persönliche Anhörung vergessen: Gericht darf Betreuungsfall nicht einfach weiterreichen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Vormundschaftsgericht darf eine Betreuungssache nur dann an ein anderes örtlich zuständiges Gericht abgeben, wenn es zuvor sämtliche erforderlichen Verfahrenshandlungen - insbesondere die persönliche Anhörung des Betroffenen und die ordnungsgemäße Einholung eines Sachverständigengutachtens - abschließend vorgenommen hat. Fehlen diese Maßnahmen, ist die Abgabe nicht gerechtfertigt und das Verfahren beim abgebenden Gericht zu vervollständigen.

Wann erfolgt die Abgabe von Betreuungssachen?

Die Zuständigkeit für Betreuungsverfahren kann unter den Voraussetzungen des § 65a FGG von einem Vormundschaftsgericht auf ein anderes übertragen werden, insbesondere wenn der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Gerichts verlegt. Ein Ortswechsel des Betroffenen stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG dar, der eine Abgabe rechtfertigen kann. Die Abgabe setzt jedoch voraus, dass das abgebende Gericht den Sachverhalt zuvor vollständig aufgeklärt und alle gebotenen Verfahrenshandlungen vorgenommen hat.

Welche Pflichten treffen das abgebende Gericht vor der Abgabe?

Nach ständiger Rechtsprechung hat das abgebende Gericht vor einer Abgabe grundsätzlich über alle Anträge der Beteiligten abschließend zu entscheiden und sämtliche Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag zu ergehen haben. Dies gilt auch dann, wenn Anlass zur Prüfung besteht, ob die Voraussetzungen für die Betreuung oder für einzelne Wirkungskreise noch vorliegen; auch hierüber hat das abgebende Gericht abschließend zu befinden. Eine abweichende Auffassung lässt eine Abgabe bereits vor vollständiger Aufklärung zu.

Von diesem Grundsatz kann nur dann abgewichen werden, wenn die noch ausstehende Tätigkeit vom übernehmenden Gericht wesentlich leichter erledigt werden kann als vom abgebenden Gericht, etwa wegen größerer Nähe zum Betroffenen.

Welche Bedeutung hat die persönliche Anhörung des Betroffenen?

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FGG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Dieser Eindruck soll regelmäßig in der üblichen Umgebung des Betroffenen gewonnen werden, § 68 Abs. 2 Satz 2 FGG. Von der persönlichen Anhörung kann nur unter den strengen Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 FGG abgesehen werden, etwa wenn erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind oder dieser erkennbar nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

Fehlt es an einer solchen Anhörung, ohne dass die Voraussetzungen für ein Absehen vorliegen, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Nachholung der Anhörung erforderlich macht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Kaiser, FGG, 14. Auflage 1999, § 68 Rn. 13). Die Bedeutung des § 68 FGG ergibt sich aus dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, sodass die Nachholung schnellstmöglich zu erfolgen hat. Wird zulässigerweise von der persönlichen Anhörung abgesehen, ist im Regelfall ein Verfahrenspfleger für den Betroffenen zu bestellen, § 67 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 FGG.


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OLG Brandenburg, 31.03.2000 - Az: 9 AR 8/00

ECLI:DE:OLGBB:2000:0331.9AR8.00.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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