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Unterbringung bei Gefahr in Verzug: Einstweilige Anordnung im Betreuungsrecht

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 15 Minuten

Einer Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung geht grundsätzlich ein gerichtliches Verfahren voraus - schließlich handelt es sich um einen der schwersten Eingriffe in die persönliche Freiheit, die das Recht kennt. In akuten Krisen jedoch bleibt für den regulären Verfahrensweg schlicht keine Zeit. Das Gesetz sieht deshalb einen Eilmechanismus vor, der eine Unterbringung noch vor einem formellen richterlichen Beschluss ermöglicht.

Rechtliche Grundlage: Zivilrecht und Landesgesetze

Die Unterbringung psychisch kranker Menschen ist auf zwei Ebenen geregelt. Im Betreuungsrecht richtet sich die zivilrechtliche Unterbringung - also die durch einen rechtlichen Betreuer oder Bevollmächtigten veranlasste Einweisung - nach § 1831 BGB. Für Minderjährige gilt § 1631b BGB. Parallel dazu ermächtigen die Landesgesetze zum Schutz psychisch Kranker (PsychKG) staatliche Behörden zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung, wenn von einer Person eine erhebliche Gefahr für Dritte ausgeht.

Das Verfahren ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Örtlich zuständig ist das Betreuungsgericht, das bereits mit dem Betreuungsverfahren befasst ist oder - sofern kein solches Verfahren anhängig ist - das Gericht, in dessen Bezirk sich der Betroffene aufhält oder eine Unterbringung notwendig wird.

Wann greift die Unterbringung bei Gefahr in Verzug?

Die zivilrechtliche Unterbringung setzt voraus, dass bei dem Betroffenen aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder sich einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt - oder dass er eine notwendige Heilbehandlung nicht erkennen und nicht nach dieser Einsicht handeln kann. In akuten Fällen, etwa bei unmittelbarer Suizidgefahr, ist ein Abwarten auf den Abschluss des regulären Verfahrens, das sich mitunter über Monate hinziehen kann, nicht möglich.

In einer solchen Situation kann der rechtliche Betreuer oder ein ausdrücklich ermächtigter Bevollmächtigter die Unterbringung veranlassen, ohne zuvor die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt zu haben. § 1831 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht hierfür ausdrücklich die Möglichkeit einer vorläufigen Unterbringung ohne gerichtliche Vorabbilligung vor. Die gerichtliche Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen.

Wie funktioniert die Unterbringung mit einstweiliger Anordnung?

In der Praxis läuft die Unterbringung in Eilfällen nahezu ausnahmslos über das Instrument der einstweiligen Anordnung nach §§ 331, 332 FamFG. Obwohl das Gesetz dieses Verfahren formal als Ausnahme behandelt, ist es im Alltag des Betreuungsrechts faktisch zur Regel geworden.

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme für höchstens sechs Wochen genehmigen. Nach Anhörung eines Sachverständigen gemäß § 333 FamFG kann diese Frist auf insgesamt drei Monate verlängert werden. Die gleichen Fristen gelten auch dann, wenn noch kein Betreuer bestellt ist und das Betreuungsgericht die Unterbringung nach § 1867 BGB selbst anordnet.

Die einstweilige Anordnung schließt auch sogenannte unterbringungsähnliche Maßnahmen ein - also freiheitsentziehende Zwangsmaßnahmen wie eine Fixierung oder das Anbringen von Bettgittern, die keine vollständige geschlossene Unterbringung, aber dennoch erhebliche Eingriffe in die Freiheit darstellen. Auch hierfür bedarf es einer gerichtlichen Genehmigung.

Mindeststandards sind einzuhalten - auch im Eilfall

Selbst wenn Gefahr in Verzug besteht, müssen bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden, damit eine einstweilige Unterbringungsanordnung Bestand hat. Gemäß § 331 FamFG muss in der Regel ein Antrag des Betreuers, Bevollmächtigten oder der zuständigen Behörde vorliegen. Darüber hinaus ist ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und die Notwendigkeit der Maßnahme erforderlich. Dieses Zeugnis muss von einem Arzt mit nachgewiesener Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie stammen - ein Allgemein- oder Hausarzt genügt nicht, sofern er nicht über die erforderliche psychiatrische Qualifikation verfügt (vgl. OLG Zweibrücken, 14.06.2006 - Az: 3 W 98/06).

Das Gericht muss den Betroffenen zudem persönlich anhören. Diese Pflicht kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise zunächst entfallen, wenn der zuständige Richter tatsächlich den ganzen Tag über mit anderen freiheitsentziehenden Verfahren - etwa Haftbefehlen oder Abschiebungsverfahren - beschäftigt ist. In jedem Fall hat das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen: Es muss abwägen, ob die Gefährdung des Betroffenen oder der Rechtsgüter anderer eine Einschränkung der persönlichen Freiheit rechtfertigt und ob keine milderen Mittel in Betracht kommen.

Persönliche Anhörung unverzüglich nachholen!

Wird die persönliche Anhörung wegen Gefahr in Verzug zunächst zurückgestellt, schreibt § 332 Satz 2 FamFG zwingend vor, dass sie unverzüglich nachgeholt werden muss. Der Begriff der Unverzüglichkeit ist in Anlehnung an § 121 BGB auszulegen: Die Nachholung muss ohne schuldhaftes Zögern und ohne jede Verzögerung erfolgen, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt.

Die Rechtsprechung legt dabei strenge Maßstäbe an. Das BayObLG hat klargestellt, dass die Anhörung in aller Regel spätestens am auf den Beschlusserlass folgenden Tag nachgeholt werden muss - notfalls durch den Eilrichter (vgl. BayObLG, 27.07.2000 - Az: 3 Z BR 64/00). Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass das Unterbleiben der persönlichen Anhörung - unabhängig davon, ob sie den weiteren Verfahrensausgang beeinflusst hätte - einen derart schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt, dass der Unterbringungsanordnung insgesamt der Makel der rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet (vgl. LG Saarbrücken, 17.03.2021 - Az: 5 T 86/21).


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Stand: (letzte Änderung: 09.06.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Gefahr in Verzug liegt vor, wenn eine so dringende Situation besteht – etwa akute Suizidgefahr –, dass die Zeit für ein reguläres gerichtliches Unterbringungsverfahren nicht ausreicht. In diesem Fall kann der rechtliche Betreuer die Unterbringung veranlassen, ohne zuvor die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt zu haben. Die gerichtliche Genehmigung muss dann unverzüglich nachgeholt werden.
Eine einstweilige Anordnung nach §§ 331, 332 FamFG ist auf höchstens sechs Wochen befristet. Nach Anhörung eines Sachverständigen gemäß § 333 FamFG kann diese Frist auf insgesamt drei Monate verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Unterbringung setzt ein reguläres Verfahren und einen neuen Beschluss voraus.
Ja, grundsätzlich schon. Wenn die Anhörung ausnahmsweise zunächst unterbleibt, weil der Richter nachweislich keine Zeit hat, muss sie nach § 332 Satz 2 FamFG unverzüglich – in der Regel spätestens am nächsten Tag – nachgeholt werden. Das Unterbleiben der Nachholung macht die Unterbringung rechtswidrig.
Das ärztliche Zeugnis muss von einem Arzt mit nachgewiesener Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie stammen. Ein Allgemein- oder Hausarzt ohne entsprechende psychiatrische Qualifikation genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 331 FamFG nicht. Im Eilverfahren reicht ein ärztliches Zeugnis aus; ein vollständiges Sachverständigengutachten ist nicht zwingend erforderlich.
Gegen eine einstweilige Unterbringungsanordnung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die Frist beträgt 14 Tage nach Bekanntgabe. Die Beschwerde wird vom Landgericht bearbeitet. In Unterbringungssachen ist außerdem die Rechtsbeschwerde zum BGH ohne ausdrückliche Zulassung möglich. Selbst nach Erledigung der Unterbringung kann über § 62 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt werden.
Ja, nach § 326 Abs. 3 FamFG ist die Betreuungsbehörde berechtigt, bei Gefahr in Verzug eigenständig über eine Wohnungsöffnung zu entscheiden. Die Gewaltanwendung gegenüber Personen bleibt jedoch ausdrücklich der vorherigen gerichtlichen Genehmigung vorbehalten und ist ohne einen entsprechenden Beschluss unzulässig.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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