Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Verhinderung einer Selbsttötung ist nur rechtmäßig, wenn die Suizidgefahr nachweislich auf einer psychischen Erkrankung beruht und die betroffene Person aufgrund dieser Erkrankung nicht zur freien Willensbestimmung fähig ist - ein bloßer Suizidversuch oder geäußerte Suizidabsichten allein begründen weder eine psychische Erkrankung noch die Unterbringungsvoraussetzungen. Auch nach Beendigung der Unterbringung besteht das Recht, nachträglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zu beantragen.
Ein Zeugnis, das lediglich fernmündlich übermittelte Einschätzungen Dritter ohne eigene fachmedizinische Untersuchung des Betroffenen wiedergibt, genügt diesen Anforderungen nicht. Vorliegend hatte die Amtsärztin keine eigene psychiatrische Untersuchung vorgenommen, sondern lediglich die ihr telefonisch mitgeteilte Einschätzung eines anderen Arztes zur angeblichen Suizidalität der Betroffenen wiedergegeben - ein solches Zeugnis ist zur verlässlichen Sachaufklärung von vornherein ungeeignet und trägt eine Unterbringungsanordnung nicht.
Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nach Entlassung
Auch nach Beendigung einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung bleibt das Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme erhalten. Bereits die Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit begründet ein rechtlich schützenswertes Interesse an der nachträglichen Kontrolle sowie ein Rehabilitationsinteresse. Die Eröffnung einer entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeit ist zudem durch Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 5 Abs. 4 EMRK geboten.Materielle Voraussetzungen der Unterbringung
Eine gegen den Willen des Betroffenen angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, dass die betroffene Person psychisch krank ist und durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr eigenes Leben, ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer gegenwärtig in erheblichem Maß gefährdet, ohne dass diese Gefahr durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann. Die Freiheit der Person ist dabei als hohes Rechtsgut anzusehen, das nur aus besonders gewichtigem Grund und in einem mit wesentlichen formellen Garantien ausgestatteten Verfahren entzogen werden darf. Die Einschränkung muss stets einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten.Welche Qualifikationen muss der begutachtende Arzt vorweisen?
Das der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende ärztliche Zeugnis muss von einem erkennbar auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Arzt stammen; der Aussteller muss in gleichem Umfang qualifiziert sein wie ein gerichtlicher Sachverständiger. Das Gericht hat die Erfahrungen des Ausstellers durch Rückfragen zu klären und in der Entscheidung darzulegen. Inhaltlich muss das Zeugnis Angaben zum Sachverhalt, zur Vorgeschichte, zu Art und Ausmaß der akuten psychischen Erkrankung oder Störung sowie dazu enthalten, ob der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.Ein Zeugnis, das lediglich fernmündlich übermittelte Einschätzungen Dritter ohne eigene fachmedizinische Untersuchung des Betroffenen wiedergibt, genügt diesen Anforderungen nicht. Vorliegend hatte die Amtsärztin keine eigene psychiatrische Untersuchung vorgenommen, sondern lediglich die ihr telefonisch mitgeteilte Einschätzung eines anderen Arztes zur angeblichen Suizidalität der Betroffenen wiedergegeben - ein solches Zeugnis ist zur verlässlichen Sachaufklärung von vornherein ungeeignet und trägt eine Unterbringungsanordnung nicht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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