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Räumung und Herausgabe der Mietwohnung und die Berücksichtigung des psychischen und physischen Zustands eines Betreuten

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Schuldner wurde durch Urteil des Amtsgerichts Starnberg zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verurteilt. Es wurde ihm eine Räumungsfrist bis 31.05.2020 gewährt.

Die Berufung des Schuldners hat das Landgericht München II zurückgewiesen und dem Schuldner eine Räumungsfrist bis 30.09.2021 eingeräumt.

Die Gläubigerin stellte mit Schriftsatz vom 30.09.2021 einen Räumungs- und Vollstreckungsauftrag bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin. Diese bestimmte durch Verfügung vom 26.11.2021 Termin zur Räumung auf Dienstag, 21.12.2021, 08.00 Uhr. Diese Terminsbestimmung ist dem Schuldner am 26.11.2021 zugestellt worden.

Durch Beschluss vom 02.12.2021 errichtete das Amtsgericht - Abteilung für Betreuungssachen - Starnberg für den Schuldner eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis: Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten und bestellte Rechtsanwalt H2. L. zum Betreuer.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2021, beim Amtsgericht eingegangen am 01.12.2021, ließ der Schuldner einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen und beantragte, die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel gemäß Endurteil des Landgerichts München II vom 13.04.2021 in Verbindung mit dem Endurteil des Amtsgerichts Starnberg vom 12.02.2020 hinsichtlich des Räumungsanspruchs zeitlich unbefristet zu untersagen. Gleichzeitig ließ er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen. Zur Begründung führte der Schuldner aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtere. Es bestehe aufgrund einer psychischen Erkrankung eine deutlich verringerte Anpassungsfähigkeit an eine veränderte Umgebung. Angesichts dieser Umstände bestehe die Gefahr, dass der Schuldner in einer neuen Umgebung seine Autonomie verliere und bald zum Pflegefall werde. Schon der Gedanke an die Aufgabe seiner Wohnung versetze ihn in panische Angstzustände und in eine schwere depressive Verstimmung. Im Falle einer Zwangsräumung bestehe eine konkrete Suizidgefahr. Eine Besserung seines psychischen und physischen Zustandes sei nicht in Sicht. In diesem Schriftsatz bezog sich der Schuldner auf einen Arztbericht des Klinikums Gr. vom 14.06.2017 und ein ärztliches Attest vom 27.05.2021.

Durch Beschluss vom 14.12.2021 wies das Amtsgericht den Antrag des Schuldners zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Schuldner seit der ersten Wohnungskündigung vom 11.07.2019 längst einen Ersatzwohnraum hätte finden können. Zur gesundheitlichen Situation des Schuldners sei kein aktuelles ärztliches Gutachten bzw. eine Bescheinigung vorgelegt worden, aus der sich ergäbe, dass der Schuldner umzugsunfähig sei. Eine anstehende augenärztliche bzw. zahnärztliche Behandlung stehe einer Zwangsräumung nicht im Wege. Auch eine beginnende Demenz stelle keinen Grund hierfür dar. Dieser Beschluss ist dem Schuldnervertreter am 14.12.2021 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2021, der zumindest am 15.12.2021 beim Amtsgericht Starnberg einging, ließ der Schuldner gegen den Beschluss vom 14.12.2021 Beschwerde einlegen. Er wiederholt seinen Vortrag aus dem Vollstreckungsschutzantrag.

Dem Gericht lag auch das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. M2. K. vom 22.07.2021 aus dem Betreuungsverfahren vor.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist nicht begründet.

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