Das Verschlechterungsverbot nach § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO steht nach § 373 Abs. 2 Satz 2 StPO der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht entgegen.
Die Anordnung einer Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach § 359 Nr. 5 StPO beschwert den Verurteilten daher, wenn aufgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit in Betracht kommt und die erstmalige Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht auszuschließen ist.
Die Anordnung einer Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach § 359 Nr. 5 StPO beschwert den Verurteilten daher, wenn aufgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit in Betracht kommt und die erstmalige Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht auszuschließen ist.
OLG Saarbrücken, 08.10.2024 - Az: 1 Ws 200/24, 35 Js 1324/22
ECLI:DE:OLGSL:2024:1008.1WS200.24.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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