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Verschlechterungsverbot und die Anordnung der Unterbringung
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Das Verschlechterungsverbot nach § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO steht nach § 373 Abs. 2 Satz 2 StPO der Anordnung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht entgegen.
Die Anordnung einer Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach § 359 Nr. 5 StPO beschwert den Verurteilten daher, wenn aufgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit in Betracht kommt und die erstmalige Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht auszuschließen ist.
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