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Verschlechterungsverbot und die Anordnung der Unterbringung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Verschlechterungsverbot nach § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO steht nach § 373 Abs. 2 Satz 2 StPO der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht entgegen.

Die Anordnung einer Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach § 359 Nr. 5 StPO beschwert den Verurteilten daher, wenn aufgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit in Betracht kommt und die erstmalige Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht auszuschließen ist.


OLG Saarbrücken, 08.10.2024 - Az: 1 Ws 200/24, 35 Js 1324/22

ECLI:DE:OLGSL:2024:1008.1WS200.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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