Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.984 Anfragen

Vorsorgebevollmächtigter vor Gericht: Gleichgestellt mit dem Betreuer?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Vorsorgebevollmächtigter, der einen Betroffenen aufgrund einer Vollmacht geschlossen unterbringen lässt, ist im vormundschaftsgerichtlichen Abgabeverfahren einem Betreuer gleichzustellen, sofern kein Betreuungsverfahren anhängig ist. Das zuständige Gericht kann das Verfahren daher auch gegen den Willen des Bevollmächtigten an das Gericht des neuen Aufenthaltsorts abgeben, wenn dies dem Wohl des Betroffenen dient.

Vorsorgevollmacht als Alternative zur Betreuung

Eine Vorsorgevollmacht kann auch die Befugnis umfassen, über die geschlossene Unterbringung des Vollmachtgebers sowie über unterbringungsähnliche Maßnahmen zu entscheiden. Erteilt der Vollmachtgeber eine solche umfassende Vollmacht, soll dies nach dem Willen des Gesetzgebers die Bestellung eines Betreuers entbehrlich machen. Der Bevollmächtigte tritt insoweit an die Stelle eines Betreuers, ohne dass es einer gerichtlichen Bestellung bedarf.

Welche Rechtsstellung hat der Bevollmächtigte im Abgabeverfahren?

Wird die geschlossene Unterbringung gerichtlich genehmigt, stellt sich die Frage, welches Gericht für das Verfahren örtlich zuständig ist, insbesondere wenn der Betroffene seinen Aufenthalt wechselt. Das zuständige Vormundschaftsgericht kann das Verfahren aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben. Ist der Vollmachtgeber mit der Abgabe nicht einverstanden, kommt es darauf an, ob ihm im Abgabeverfahren eine eigene Rechtsposition zusteht, die einer Zustimmungsverweigerung Gewicht verleiht.

Die Rechtsstellung des Vorsorgebevollmächtigten und die des Betreuers sind hinsichtlich der Unterbringung weitgehend angeglichen. Würde man dem Bevollmächtigten bei der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit eine schwächere Position einräumen als einem Betreuer, widerspräche dies dem gesetzgeberischen Ziel, die Vorsorgevollmacht als gleichwertige Alternative zur Betreuung auszugestalten. Die einschlägige Verweisungsnorm ist deshalb dahin auszulegen, dass an die Stelle des gesetzlichen Vertreters der für den Betroffenen handelnde Bevollmächtigte tritt, auch wenn ein förmliches Betreuungsverfahren nicht anhängig ist.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


BayObLG, 31.01.2003 - Az: 3Z AR 2/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Stiftung Warentest 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Erstmalig Kontakt zur Fa. Anwaltonline aufgenommen, Anliegen vorgebracht, günstigen Betrag vorab überwiesen und ausführliche und genaue ...
Verifizierter Mandant
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet. Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.
WAIBEL, A., Freiburg