Ein Vorsorgebevollmächtigter, der einen Betroffenen aufgrund einer Vollmacht geschlossen unterbringen lässt, ist im vormundschaftsgerichtlichen Abgabeverfahren einem Betreuer gleichzustellen, sofern kein Betreuungsverfahren anhängig ist. Das zuständige Gericht kann das Verfahren daher auch gegen den Willen des Bevollmächtigten an das Gericht des neuen Aufenthaltsorts abgeben, wenn dies dem Wohl des Betroffenen dient.
Die Rechtsstellung des Vorsorgebevollmächtigten und die des Betreuers sind hinsichtlich der Unterbringung weitgehend angeglichen. Würde man dem Bevollmächtigten bei der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit eine schwächere Position einräumen als einem Betreuer, widerspräche dies dem gesetzgeberischen Ziel, die Vorsorgevollmacht als gleichwertige Alternative zur Betreuung auszugestalten. Die einschlägige Verweisungsnorm ist deshalb dahin auszulegen, dass an die Stelle des gesetzlichen Vertreters der für den Betroffenen handelnde Bevollmächtigte tritt, auch wenn ein förmliches Betreuungsverfahren nicht anhängig ist.
Vorsorgevollmacht als Alternative zur Betreuung
Eine Vorsorgevollmacht kann auch die Befugnis umfassen, über die geschlossene Unterbringung des Vollmachtgebers sowie über unterbringungsähnliche Maßnahmen zu entscheiden. Erteilt der Vollmachtgeber eine solche umfassende Vollmacht, soll dies nach dem Willen des Gesetzgebers die Bestellung eines Betreuers entbehrlich machen. Der Bevollmächtigte tritt insoweit an die Stelle eines Betreuers, ohne dass es einer gerichtlichen Bestellung bedarf.Welche Rechtsstellung hat der Bevollmächtigte im Abgabeverfahren?
Wird die geschlossene Unterbringung gerichtlich genehmigt, stellt sich die Frage, welches Gericht für das Verfahren örtlich zuständig ist, insbesondere wenn der Betroffene seinen Aufenthalt wechselt. Das zuständige Vormundschaftsgericht kann das Verfahren aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben. Ist der Vollmachtgeber mit der Abgabe nicht einverstanden, kommt es darauf an, ob ihm im Abgabeverfahren eine eigene Rechtsposition zusteht, die einer Zustimmungsverweigerung Gewicht verleiht.Die Rechtsstellung des Vorsorgebevollmächtigten und die des Betreuers sind hinsichtlich der Unterbringung weitgehend angeglichen. Würde man dem Bevollmächtigten bei der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit eine schwächere Position einräumen als einem Betreuer, widerspräche dies dem gesetzgeberischen Ziel, die Vorsorgevollmacht als gleichwertige Alternative zur Betreuung auszugestalten. Die einschlägige Verweisungsnorm ist deshalb dahin auszulegen, dass an die Stelle des gesetzlichen Vertreters der für den Betroffenen handelnde Bevollmächtigte tritt, auch wenn ein förmliches Betreuungsverfahren nicht anhängig ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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