Führt eine Betreuungsbehörde eine gerichtlich angeordnete Vorführung durch und entstehen dabei Kosten, handelt die Behörde nicht in Wahrnehmung eigener Aufgaben, sondern als Vollziehungsorgan des Gerichts. Die anfallenden Auslagen zählen daher zu den Gerichtskosten und sind der Behörde aus der Staatskasse zu erstatten.
Die Frage, ob einer Betreuungsbehörde Auslagenersatz aus der Staatskasse zusteht, wenn ihr bei der Durchführung einer gerichtlich angeordneten Vorführung Kosten entstehen, hängt entscheidend davon ab, in welcher Funktion die Behörde tätig wird. Handelt sie in Wahrnehmung eigener, ihr durch das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) übertragener Aufgaben, scheidet ein solcher Anspruch aus - denn in diesem Fall obliegt der Kostenausgleich dem jeweiligen Landesgesetzgeber über den kommunalen Finanzausgleich (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 GO, Art. 78 Abs. 3 LV NRW). Anders ist die Rechtslage, wenn die Behörde als Vollziehungsorgan des Gerichts auftritt.
Die Ermächtigung zur Vorführung - einschließlich der Befugnis, die Wohnung der betroffenen Person auch gegen deren Willen zu öffnen und zu betreten - ergibt sich aus §§ 68 Abs. 3 und 68 b Abs. 3 FGG. Diese Vorschriften ermächtigen das Gericht nicht nur zur Anordnung der Vorführung selbst, sondern auch zu allen Maßnahmen, die zur Durchführung erforderlich sind. Die Gestattung des zwangsweisen Betretens der Wohnung stellt dabei eine nach Art. 13 Abs. 2 GG zulässige richterliche Durchsuchungsanordnung dar, die allein dem Ziel dient, die Person des Betroffenen aufzufinden, um sie der sachverständigen Untersuchung bzw. der richterlichen Anhörung zuzuführen.
Die Frage, ob einer Betreuungsbehörde Auslagenersatz aus der Staatskasse zusteht, wenn ihr bei der Durchführung einer gerichtlich angeordneten Vorführung Kosten entstehen, hängt entscheidend davon ab, in welcher Funktion die Behörde tätig wird. Handelt sie in Wahrnehmung eigener, ihr durch das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) übertragener Aufgaben, scheidet ein solcher Anspruch aus - denn in diesem Fall obliegt der Kostenausgleich dem jeweiligen Landesgesetzgeber über den kommunalen Finanzausgleich (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 GO, Art. 78 Abs. 3 LV NRW). Anders ist die Rechtslage, wenn die Behörde als Vollziehungsorgan des Gerichts auftritt.
Die Ermächtigung zur Vorführung - einschließlich der Befugnis, die Wohnung der betroffenen Person auch gegen deren Willen zu öffnen und zu betreten - ergibt sich aus §§ 68 Abs. 3 und 68 b Abs. 3 FGG. Diese Vorschriften ermächtigen das Gericht nicht nur zur Anordnung der Vorführung selbst, sondern auch zu allen Maßnahmen, die zur Durchführung erforderlich sind. Die Gestattung des zwangsweisen Betretens der Wohnung stellt dabei eine nach Art. 13 Abs. 2 GG zulässige richterliche Durchsuchungsanordnung dar, die allein dem Ziel dient, die Person des Betroffenen aufzufinden, um sie der sachverständigen Untersuchung bzw. der richterlichen Anhörung zuzuführen.
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OLG Köln, 26.07.2004 - Az: 16 Wx 119/04
ECLI:DE:OLGK:2004:0726.16WX119.04.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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