Begehrt ein am Betreuungsverfahren nicht beteiligter Dritter Einsicht in die Akten, ist gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG statthaft - und zwar auch dann, wenn das Betreuungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch stellt in diesem Fall einen Justizverwaltungsakt dar, nicht eine im Beschwerdeweg nach § 58 FamFG anfechtbare Endentscheidung.
Bereits zuvor war entschieden, dass die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten in abgeschlossenen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. BGH, 15.11.2023 - Az: IV ZB 6/23). Umstritten war bislang, ob dies auch für Akteneinsichtsgesuche in noch laufenden Verfahren gilt, in denen weitere spruchrichterliche Tätigkeit ansteht. Eine verbreitete Auffassung ging in diesen Fällen von einer Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG aus, gegen die die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sei. Dem wird nun entgegengetreten: Auch während eines laufenden Betreuungsverfahrens ist die Entscheidung über das Einsichtsgesuch eines Dritten als Justizverwaltungsakt einzuordnen. Für diese Auslegung spricht insbesondere, dass § 13 Abs. 7 FamFG die Zuständigkeit für Akteneinsichtsgesuche Dritter unabhängig vom Verfahrensstand dem jeweils verfahrensführenden Gericht zuweist, während § 299 Abs. 2 ZPO eine vergleichbare Entscheidung dem Gerichtsvorstand überträgt. Wäre die Entscheidung über die Akteneinsicht materiell allein der Rechtsprechung vorbehalten, wäre eine derartige Zuweisung an eine nicht spruchrichterlich tätige Stelle nicht möglich.
Wann kommt eine Akteneinsicht Dritter im Betreuungsverfahren in Betracht?
Nach § 13 Abs. 2 und 7 FamFG kann einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten Einsicht in die Akten eines familiengerichtlichen bzw. betreuungsgerichtlichen Verfahrens gewährt werden, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und schutzwürdige Belange anderer Beteiligter nicht entgegenstehen. Lehnt das zuständige Gericht ein solches Einsichtsgesuch ganz oder teilweise ab, stellt sich die Frage, mit welchem Rechtsbehelf diese Entscheidung angefochten werden kann. In Betracht kommen zum einen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG, der gegen Justizverwaltungsakte statthaft ist, zum anderen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG, die sich gegen Endentscheidungen im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG richtet. Die Einordnung ist deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung, weil sich hieran sowohl die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts als auch die einzuhaltenden Fristen und Formerfordernisse ausrichten.Wie wird die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eingeordnet?
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Rechtsprechung und Justizverwaltung ist nicht, welche Stelle innerhalb des Gerichts über das Gesuch entscheidet, sondern welche Art von Aufgabe wahrgenommen wird. Diese funktionelle Betrachtung ist in Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt (vgl. BGH, 19.12.2007 - Az: IV AR (VZ) 6/07; BGH, 17.03.2016 - Az: IX AR (VZ) 6/15). Um Rechtsprechung im funktionellen Sinne handelt es sich danach nur, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort ergehenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können. Die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da der Dritte außerhalb des unmittelbaren Wirkungskreises der rechtsprechenden Tätigkeit des Gerichts steht. Für seine Akteneinsicht gelten andere Voraussetzungen als für die Akteneinsicht der Verfahrensbeteiligten, die der Kenntnis des Akteninhalts zur Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte bedürfen. Dieser Unterschied hat auch in der gesetzlichen Kodifikation der Akteneinsicht seinen Niederschlag gefunden (§ 13 Abs. 1 gegenüber Abs. 2 FamFG).Bereits zuvor war entschieden, dass die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten in abgeschlossenen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. BGH, 15.11.2023 - Az: IV ZB 6/23). Umstritten war bislang, ob dies auch für Akteneinsichtsgesuche in noch laufenden Verfahren gilt, in denen weitere spruchrichterliche Tätigkeit ansteht. Eine verbreitete Auffassung ging in diesen Fällen von einer Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG aus, gegen die die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sei. Dem wird nun entgegengetreten: Auch während eines laufenden Betreuungsverfahrens ist die Entscheidung über das Einsichtsgesuch eines Dritten als Justizverwaltungsakt einzuordnen. Für diese Auslegung spricht insbesondere, dass § 13 Abs. 7 FamFG die Zuständigkeit für Akteneinsichtsgesuche Dritter unabhängig vom Verfahrensstand dem jeweils verfahrensführenden Gericht zuweist, während § 299 Abs. 2 ZPO eine vergleichbare Entscheidung dem Gerichtsvorstand überträgt. Wäre die Entscheidung über die Akteneinsicht materiell allein der Rechtsprechung vorbehalten, wäre eine derartige Zuweisung an eine nicht spruchrichterlich tätige Stelle nicht möglich.
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BGH, 17.06.2026 - Az: IV AR (VZ) 20/25
ECLI:DE:BGH:2026:170626BIVAR.VZ.20.25.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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