Die Beschwerdebefugnis eines nahen Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt lediglich voraus, dass das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen zumindest auch dient. Es genügt, wenn der Rechtsmittelführer schlüssig behauptet, die angegriffene Entscheidung verletze den Betroffenen in seinen Rechten.
Der im Jahr 1949 geborene Betroffene leidet unter anderem an einem mittelgradigen dementiellen Syndrom bei Demenz vom Alzheimer-Typ und ist in der geschlossenen Abteilung einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Er hatte seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1, im Jahr 2021 eine Vorsorgevollmacht erteilt.
Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 3 zur beruflichen Kontrollbetreuerin des Betroffenen bestellt, weil konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Beteiligte zu 1 nicht zum Wohle des Betroffenen handele. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht verworfen. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Beteiligten zu 1.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Gegenstand des Verfahrens ist die Einrichtung einer Kontrollbetreuung.Der im Jahr 1949 geborene Betroffene leidet unter anderem an einem mittelgradigen dementiellen Syndrom bei Demenz vom Alzheimer-Typ und ist in der geschlossenen Abteilung einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Er hatte seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1, im Jahr 2021 eine Vorsorgevollmacht erteilt.
Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 3 zur beruflichen Kontrollbetreuerin des Betroffenen bestellt, weil konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Beteiligte zu 1 nicht zum Wohle des Betroffenen handele. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht verworfen. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Beteiligten zu 1.
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BGH, 28.01.2026 - Az: XII ZB 441/25
ECLI:DE:BGH:2026:280126BXIIZB441.25.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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