Eine von einem Rechtsanwalt in einer Familienstreitsache nach ergangenem Versäumnisbeschluss als „Beschwerde“ bezeichnete Erklärung kann weder im Wege der Auslegung noch durch Umdeutung als Einspruch behandelt werden, weil Beschwerde und Einspruch in Intention und rechtlicher Wirkung nicht vergleichbar sind und einem anwaltlich vertretenen Beteiligten kein Schutz davor zukommt, an einem eindeutig formulierten unstatthaften Rechtsmittel festgehalten zu werden.
In einer Familienstreitsache nach
§ 112 Nr. 1 FamFG steht dem Beteiligten, gegen den ein Versäumnisbeschluss ergangen ist, gemäß
§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 338 ZPO ausschließlich der Einspruch als Rechtsbehelf zur Verfügung. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegen einen solchen Versäumnisbeschluss gemäß
§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 514 Abs. 1 ZPO unstatthaft (vgl. BGH, 29.03.2023 - Az: XII ZB 409/22). Die Einspruchsschrift muss nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 340 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Einspruch eingelegt werde.
Die Auslegung von Verfahrenshandlungen unterliegt freier rechtlicher Nachprüfung. Maßgeblich ist dabei die im Zeitpunkt der Erklärung nach außen getretene objektive Erklärungsbedeutung. Im Zweifel ist dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Unzureichende oder fehlerhafte Angaben können unschädlich sein, wenn aufgrund erkennbarer Umstände vor Ablauf der Einlegungsfrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung mit welchem Rechtsbehelf angefochten wird (vgl. BGH, 13.03.2024 - Az: XII ZR 89/22). Auch wenn regelmäßig davon auszugehen ist, dass ein Rechtsanwalt richtige Verfahrenserklärungen abgeben will, ist eine Auslegung gegen den Wortlaut grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
Wird von einem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten - entgegen der gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung, die zutreffend auf den Einspruch als statthaften Rechtsbehelf hingewiesen hat - sprachlich und rechtlich unmissverständlich „Beschwerde“ eingelegt, scheidet eine Auslegung als Einspruch aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht einmal angegeben wird, dass der Rechtsbehelf gegen die Versäumnisentscheidung gerichtet sei. Wird in demselben Beschluss zugleich der Verfahrenswert festgesetzt, der seinerseits einer Beschwerde nach §§ 59 Abs. 1 Satz 1 und 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG zugänglich ist, ist ohne ausdrückliche Klarstellung innerhalb der Einspruchsfrist nicht auszuschließen, dass die Beschwerde ausschließlich die Wertfestsetzung angreift. Auch der Umstand, dass die Beschwerde beim Ausgangsgericht eingelegt wurde, dem gemäß
§ 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG Empfangszuständigkeit für Beschwerden zukommt, begründet keinen nach außen erkennbaren Willen, Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung einzulegen. Maßgeblich ist nicht das subjektive Verständnis des Gerichts oder des Gegners, sondern die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont analog § 157 BGB.
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