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Maklerprovision und Unterbrechung des Kausalzusammenhangs

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Anspruch auf Maklerprovision setzt nach § 652 Abs. 1 BGB voraus, dass der Hauptvertrag infolge der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande kommt. Die Kausalität wird vermutet, wenn zwischen Nachweis und Vertragsschluss ein angemessener zeitlicher Zusammenhang besteht. Beträgt der Zeitraum weniger als ein Jahr, greift die Vermutung der Ursächlichkeit zugunsten des Maklers.

Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs liegt nur dann vor, wenn der nachgewiesene Interessent seine Vertragsabsicht endgültig aufgegeben und sich anderweitig rechtlich bindend verpflichtet hat. Bloße Erklärungen oder ein zeitweiliges Absehen von Vertragsverhandlungen reichen hierfür nicht aus. Auch aus Sicht des Maklerkunden angenommene Hindernisse oder Mitteilungen des Interessenten genügen nicht, solange keine endgültige vertragliche Bindung besteht. Nur eine rechtsverbindliche Verpflichtung zu einem anderweitigen Geschäft schließt die Ursächlichkeit der Maklerleistung aus.

Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass zwischen Nachweis der Vertragsgelegenheit und dem späteren Abschluss eines Darlehensvertrags ein Zeitraum von weniger als einem Jahr lag. Damit war der zeitliche Zusammenhang gegeben, sodass die Kausalitätsvermutung eingreift. Für eine Unterbrechung wäre erforderlich gewesen, dass der Interessent ein anderes Finanzierungsangebot rechtswirksam angenommen hatte. Eine bloße Kündigung der bisherigen Vereinbarung oder das Vorliegen unverbindlicher Angebote reicht hierfür nicht aus.

Für die Entstehung des Provisionsanspruchs genügt, dass der Makler den Kunden in die Lage versetzt hat, in konkrete Vertragsverhandlungen einzutreten. Es ist nicht erforderlich, dass der Makler auch an den späteren Verhandlungen mitwirkt oder weitere Nachweise erbringt, wenn die nachgewiesene Gelegenheit fortbesteht. Der Anspruch bleibt bestehen, wenn der Hauptvertrag in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht kongruent mit der nachgewiesenen Vertragsgelegenheit ist. Geringfügige Abweichungen - etwa im Umfang des Vertragsvolumens - beeinträchtigen die wirtschaftliche Identität nicht.


BGH, 05.03.2020 - Az: I ZR 69/19

ECLI:DE:BGH:2020:050320UIZR69.19.0

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