An einen konkludenten Abschluss eines
Maklervertrages sind hohe Anforderungen zu stellen. So ist nicht allein in der Entgegennahme von Maklerdiensten ein konkludenter Vertragsschluss zu sehen. Vielmehr bedarf es eines ausdrücklichen Provisionsverlangens des Maklers für seine Tätigkeit und einer anschließenden Inanspruchnahme der Maklerleistungen durch den Kunden in Kenntnis dessen. Ein widerspruchsloses Inanspruchnehmen einer Maklerleistung nach Kenntnis vom Provisionsverlangen stellt eine konkludente Annahme dar.
Wenn der Makler einer Interessentin ein Exposé zusendet und diese ihrem Lebensgefährten von den Eckdaten des Objektes und dem Kaufpreis, nicht aber von dem Provisionsverlangen berichtet, kommt ein Maklervertrag mit dem Lebensgefährten nicht zustande, auch wenn er die Immobilie später erwirbt.
Auch aus den Besichtigungen des Objekts kann nicht auf ein ausdrückliches Provisionsverlangen geschlossen werden. Der Maklerkunde kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der Verkäufer die
Maklerprovision bezahlt, insbesondere dann, wenn der Makler vom Verkäufer beauftragt wurde.